TE Vwgh Erkenntnis 2002/7/3 2002/08/0101

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §32;
AVG §63 Abs5;
ZustG §1 Abs3;
ZustG §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/15, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 20. Dezember 2001, Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/2001-7555, betreffend Zurückweisung einer Berufung als verspätet in einer Angelegenheit nach dem AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste hat mit Bescheid vom 21. September 2001 den Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum ausgesprochen. Die Zustellung des Bescheides ist ohne Zustellnachweis durch Organe der Post vorgenommen worden. Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer am 26. September 2001 zugekommen ist; das Ende der Berufungsfrist war daher der 10. Oktober 2001. Die mit 12. November datierte Berufung des Beschwerdeführers ist am 13. November 2001 bei der Behörde erster Instanz eingelangt.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft nicht die Feststellungen der belangten Behörde, dass ihm der erstinstanzliche Bescheid spätestens am 26. September 2001 zugestellt und die Berufung erst am 13. November 2001 eingebracht worden sei. Er wendet sich auch nicht gegen die zutreffende Rechtsansicht der belangten Behörde, dass auf Grund der hiefür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 63 Abs. 5 i.V.m. § 32 AVG) die Berufungsfrist am 10. Oktober 2001 geendet hat. Damit ist aber die Berufungsfrist vom Beschwerdeführer versäumt worden.

Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass die belangte Behörde den Bescheid ohne Zustellnachweis zugestellt und die Begründung auf § 1 Abs. 3 Zustellgesetz gestützt hat. Er meint, die zuletzt genannte Bestimmung sei bereits mit Ablauf des 31. Dezember 1998 ersatzlos aufgehoben worden.

Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen. Solche bei der Zustellung allenfalls unterlaufene Mängel werden nämlich durch das tatsächliche Zukommen des Schriftstückes (hier des erstinstanzlichen Bescheides) geheilt (§ 7 ZustellG). Dass dieser Bescheid dem Beschwerdeführer spätestens am 26. September 2001 zugekommen ist, ist nicht strittig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 3. Juli 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080101.X00

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten