Norm: AVG §64 Abs2AVG §66 Abs4
Rechtssatz: Ist ein Bescheid, nach dessen Inhalt das in Frage stehende Verhalten eine Verwaltungsübertretung bildete, behoben worden, so ist er im Rahmen bereits anhängiger oder erst anhängig gemachter Verfahren, selbst wenn das zu beurteilende Verhalten noch vor der Entscheidung der höheren Instanz gesetzt wurde, als nie erlassen zu betrachten; dennoch ergangene Strafverfügungen (bzw Straferkenntnisse oder sonsti... mehr lesen...
Norm: AVG §64 Abs2AVG §66 Abs4
Rechtssatz: Ein in der Unterinstanz ergangener Bescheid ist für die Zukunft, soweit sich aber behördliche Maßnahmen auf den Zeitraum des Berufungsverfahrens beziehen, auch für diesen schon in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beseitigt, wenn die Rechtsmittelbehörde der Berufung folge gibt und den bekämpften Bescheid behebt. Dieser gehört unter Einschluß akzessorischer Vorkehrungen, etwa des Ausspruchs nach § 64... mehr lesen...
Norm: AVG §66 Abs4
Rechtssatz: § 66 Abs 4 AVG bietet keine Grundlage, unter Umgehung der ersten Instanz über einen Antrag abzusprechen, welcher über den in erster Instanz gestellten und dort verhandelten Antrag hinausgeht. Entscheidungstexte 1 Ob 8/93 Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 8/93 European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...
Norm: AVG §65AVG §66 Abs4
Rechtssatz: Die Berufungsbehörde hat nach § 66 Abs 4 AVG 1950 in Verbindung mit §§ 37, 39 und 56 AVG 1950 über die von Amts wegen vorzunehmende Feststellung des maßgebenden Sacherhalts die Änderung der Sachlage und Beweislage, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten sind, zu berücksichtigen, auf neue Umstände Bedacht zu nehmen und in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Es beste... mehr lesen...
Begründung: Das Kreisgericht Wels bewilligte mit Beschluß vom 18. November 1987 der betreibenden Partei auf Grund der von ihm erlassenen einstweiligen Verfügung vom 22. Oktober 1987 gegen die verpflichtete Partei "zur Erwirkung der Unterlassung die Exekution durch Verhängung einer Geldstrafe nach § 355 EO" und sprach aus, daß die Verhängung der Geldstrafe dem Exekutionsgericht vorbehalten werde. Den dem Exekutionsgericht übermittelten Ausfertigungen der Exekutionsbewilligung war d... mehr lesen...
Norm: AVG §66 Abs4
Rechtssatz: Über den Rahmen der "Sache" hinaus, durch den die Aufgabe der Berufungsbehörde abgegrenzt ist, darf in der Entscheidung nicht gegangen werden. Entscheidungstexte 7 Ob 768/76 Entscheidungstext OGH 18.11.1976 7 Ob 768/76 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0049584 ... mehr lesen...
Norm: AVG §66 Abs4
Rechtssatz: "Sache" im Sinne des § 66 Abs 4 AVG ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat. Im Falle der Trennbarkeit des Bescheides ist "Sache" der vom Rechtsmittel erfaßte Teil. Entscheidungstexte 7 Ob 768/76 Entscheidungstext OGH 18.11.1976 7 Ob 768/76 3 Ob 175... mehr lesen...
Norm: AVG §66 Abs4
Rechtssatz: Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, einen Bescheid hinsichtlich der unangefochten gebliebenen, trennbaren Teile abzuändern. Maßgebend ist hiebei, ob es sich um streng voneinander trennbare Gegenstände handelt, die durch mehrere selbständige Bescheide hätten erledigt werden können. Entscheidungstexte 7 Ob 768/76 Entscheidungstext OGH 18.11.1976 7... mehr lesen...
Norm: AVG §66 Abs4ERB 1965 A Z3 litb
Rechtssatz: Ob der Rückforderungsfall nach A Z 3 lit b ERB 1965 gegeben ist, ist an Hand der Entscheidungsbegründung der Behörde letzter Instanz zu prüfen. Maßgebend ist hier nicht jener Sachverhalt, der der Behörde vorlag, sondern nur jener, den sie auch festgestellt hat. Entscheidungstexte 7 Ob 25/76 Entscheidungstext OGH 08.04.1976 7 Ob 2... mehr lesen...