RS OGH 1993/6/22 1Ob8/93

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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Norm

AVG §65
AVG §66 Abs4

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat nach § 66 Abs 4 AVG 1950 in Verbindung mit §§ 37, 39 und 56 AVG 1950 über die von Amts wegen vorzunehmende Feststellung des maßgebenden Sacherhalts die Änderung der Sachlage und Beweislage, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten sind, zu berücksichtigen, auf neue Umstände Bedacht zu nehmen und in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Es besteht grundsätzlich kein Neuerungsverbot.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0049531

Dokumentnummer

JJR_19930622_OGH0002_0010OB00008_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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