Norm
AVG §65Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat nach § 66 Abs 4 AVG 1950 in Verbindung mit §§ 37, 39 und 56 AVG 1950 über die von Amts wegen vorzunehmende Feststellung des maßgebenden Sacherhalts die Änderung der Sachlage und Beweislage, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten sind, zu berücksichtigen, auf neue Umstände Bedacht zu nehmen und in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Es besteht grundsätzlich kein Neuerungsverbot.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0049531Dokumentnummer
JJR_19930622_OGH0002_0010OB00008_9300000_002