RS OGH 1976/11/18 7Ob768/76

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Veröffentlicht am 18.11.1976
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Norm

AVG §66 Abs4

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, einen Bescheid hinsichtlich der unangefochten gebliebenen, trennbaren Teile abzuändern. Maßgebend ist hiebei, ob es sich um streng voneinander trennbare Gegenstände handelt, die durch mehrere selbständige Bescheide hätten erledigt werden können.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 768/76
    Entscheidungstext OGH 18.11.1976 7 Ob 768/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0049577

Dokumentnummer

JJR_19761118_OGH0002_0070OB00768_7600000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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