Norm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, einen Bescheid hinsichtlich der unangefochten gebliebenen, trennbaren Teile abzuändern. Maßgebend ist hiebei, ob es sich um streng voneinander trennbare Gegenstände handelt, die durch mehrere selbständige Bescheide hätten erledigt werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0049577Dokumentnummer
JJR_19761118_OGH0002_0070OB00768_7600000_006