Rechtssatz: Gemäß § 63 Abs.1 AVG, welcher gemäß § 58 Abs.3 Oö. Vergabegesetz im Vergabeverfahren ebenfalls anzuwenden ist, richtet sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmittel, abgesehen von den in diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften. "Recht zur Einbringung der Berufung" meint aber auch und vor allem die Berufungslegitimation. Diese Frage beantwortet das AVG sehr wohl allgemein und zwar dahin, dass... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Einschreiter lediglich aufgefordert ein Beweismittel vorzulegen, so handelt es sich bei einem solchen Schreiben lediglich um eine Verfahrensanordnung, die nicht mit Berufung angefochten werden kann (siehe § 63 Abs 2 AVG). Es kann jedoch ihre vermeintliche Rechtswidrigkeit in dem Rechtsmittel gegen den in der Sache ergehenden Bescheid geltend gemacht werden (siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 500). mehr lesen...
Rechtssatz: Zum Nachprüfungsverfahren nach Oö. Vergabegesetz: Kein Berufungsrecht für Antragsteller bei Zurückweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Nachprüfungsbehörde (=Oö. Landesregierung) war keineswegs säumig sie hat den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung immerhin prozessual entschieden und somit die Entscheidungspflicht wahrgenommen. Der Devolutionsantrag an den Oö. Verwaltungssenat ist daher doppelt unzulässig: eine Berufung ist nicht z... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH v. 24.4.1985, Zl. 83/11/0149. Rechtssatz: Kein Bescheid, wenn dieser an eine Nichtpartei adressiert ist und einem bloß vermeintlich Zustellbevollmächtigten zugestellt wurde. Zurückweisung mangels eines tauglichen Berufungsgegenstandes. mehr lesen...