Wird der Einschreiter lediglich aufgefordert ein Beweismittel vorzulegen, so handelt es sich bei einem solchen Schreiben lediglich um eine Verfahrensanordnung, die nicht mit Berufung angefochten werden kann (siehe § 63 Abs 2 AVG). Es kann jedoch ihre vermeintliche Rechtswidrigkeit in dem Rechtsmittel gegen den in der Sache ergehenden Bescheid geltend gemacht werden (siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 500).