RS UVS Kärnten 1998/08/10 KUVS-1037/1/98

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Veröffentlicht am 10.08.1998
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Rechtssatz

Wird der Einschreiter lediglich aufgefordert ein Beweismittel vorzulegen, so handelt es sich bei einem solchen Schreiben lediglich um eine Verfahrensanordnung, die nicht mit Berufung angefochten werden kann (siehe § 63 Abs 2 AVG). Es kann jedoch ihre vermeintliche Rechtswidrigkeit in dem Rechtsmittel gegen den in der Sache ergehenden Bescheid geltend gemacht werden (siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 500).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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