Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Vermessungsamtes XXXX (in Folge: belangte Behörde) vom 07.09.2023, GFN XXXX , wurde XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) aufgefordert, als Eigentümer des Grundstücks 643 binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Der Gerichtsverweis bezieht sich auf den Grenzverlauf zwischen dem Grundstück 643 zum Grundstück 644/1, beide KG... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, hält sich seit spätestens Oktober 2014 im Bundesgebiet auf. 2. Am XXXX 2014 heiratete der Beschwerdeführer eine ungarische Staatsbürgerin und stellte am 04.12.2014 beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers. 3. Aufgrund der Überprüfung der Ehe wurde ein entsprechender Abschlussbericht wegen § ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Im Verfahren 3 C 8/19m des Bezirksgerichts XXXX wurde XXXX zur Verhandlung am 29.03.2019 als Zeuge geladen. Am selben Tag machte er Reisekosten für die Benützung eines Kraftfahrzeugs (insgesamt 670 km) in Höhe von € 281,40 und Aufenthaltskosten (Mehraufwand für ein Frühstück) in Höhe von € 4,00 geltend. 2. Mit Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts XXXX vom 24.04.2019, Zl. XXXX , wurden die Gebühren des Zeugen für die Teilnahme an der Verha... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 22.12.2017, 37 Hv 127/17b-15, wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à € 4,--, somit insgesamt € 480,--, verurteilt. Dieses Urteil wurde am 30.01.2018 rechtskräftig. 2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 27.03.2018, 37 Hv 127/17b-22, wurde der Beschwerd... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid verhängte die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Josefstadt (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) ein Hausverbot des Inhaltes, dass sie dem Beschwerdeführer den Zuritt zum genannten Gericht verbot und aussprach, dass dieses Hausverbot nur für den Fall ausgesetzt werde, dass der Beschwerdeführer eine Vorladung zu einem bestimmten Termin vorweise. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer... mehr lesen...