TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/2 W295 2286809-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2024
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Entscheidungsdatum

02.07.2024

Norm

AVG §32 Abs2
AVG §61 Abs2
AVG §61 Abs3
AVG §71 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VermG §25
VermG §3 Abs3
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33
VwGVG §7 Abs4 Z1
ZustG §13 Abs3
ZustG §17 Abs3
  1. AVG § 61 heute
  2. AVG § 61 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 61 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 61 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 61 heute
  2. AVG § 61 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 61 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 61 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VermG § 3 heute
  2. VermG § 3 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013
  4. VermG § 3 gültig von 07.05.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  5. VermG § 3 gültig von 04.07.2008 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  6. VermG § 3 gültig von 01.01.1969 bis 03.07.2008
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


W295 2286809-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Vermessungsamtes XXXX vom 15.12.2023, GFN XXXX , Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes römisch 40 vom 15.12.2023, GFN römisch 40 ,

I. zu Recht: römisch eins. zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid vom 15.12.2023, GFN XXXX , mit dem der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen wurde, wird ersatzlos behoben. Der angefochtene Bescheid vom 15.12.2023, GFN römisch 40 , mit dem der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen wurde, wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision gegen Spruchpunkt I. A) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen Spruchpunkt römisch eins. A) ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. und fasst über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Vermessungsamtes XXXX vom 07.09.2023, GFN XXXX , den Beschluss: römisch II. und fasst über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes römisch 40 vom 07.09.2023, GFN römisch 40 , den Beschluss:

A)

i) Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.09.2023, GFN XXXX , wird als verspätet zurückgewiesen.i) Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.09.2023, GFN römisch 40 , wird als verspätet zurückgewiesen.

ii) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.03.2024 wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision gegen Spruchpunkt II. A) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen Spruchpunkt römisch II. A) ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Vermessungsamtes XXXX (in Folge: belangte Behörde) vom 07.09.2023, GFN XXXX , wurde XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) aufgefordert, als Eigentümer des Grundstücks 643 binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Der Gerichtsverweis bezieht sich auf den Grenzverlauf zwischen dem Grundstück 643 zum Grundstück 644/1, beide KG XXXX zwischen dem Grenzpunkt 1609 (Mauerecke) und dem Grenzpunkt 1608A entsprechend der Grenzverhandlungsniederschrift vom 18. Juli 2023 sowie der Aufnahme vom 4. Juli 2023.Mit Bescheid des Vermessungsamtes römisch 40 (in Folge: belangte Behörde) vom 07.09.2023, GFN römisch 40 , wurde römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) aufgefordert, als Eigentümer des Grundstücks 643 binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Der Gerichtsverweis bezieht sich auf den Grenzverlauf zwischen dem Grundstück 643 zum Grundstück 644/1, beide KG römisch 40 zwischen dem Grenzpunkt 1609 (Mauerecke) und dem Grenzpunkt 1608A entsprechend der Grenzverhandlungsniederschrift vom 18. Juli 2023 sowie der Aufnahme vom 4. Juli 2023.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 19.10.2023 Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 30.10.2023, GFN XXXX , wurde die Beschwerde vom 19.10.2023 als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 07.09.2023 nach einem erfolglosen Zustellversuch am 13.09.2023 gemäß § 17 Z 3 3. Satz Zustellgesetz am 14.09.2023 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Der letzte Tag der Rechtmittelfrist sei der 12.10.2023 gewesen. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 30.10.2023, GFN römisch 40 , wurde die Beschwerde vom 19.10.2023 als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 07.09.2023 nach einem erfolglosen Zustellversuch am 13.09.2023 gemäß Paragraph 17, Ziffer 3, 3. Satz Zustellgesetz am 14.09.2023 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Der letzte Tag der Rechtmittelfrist sei der 12.10.2023 gewesen.

Mit Schreiben vom 24.11.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und führte zunächst aus, dass er am selben Tag, dem 24.11.2023, die Beschwerdevorentscheidung bei der Post behoben habe. Den Bescheid vom 07.09.2023 habe er erst am 02.10.2023 bei der Post behoben und sei ihm nicht bewusst gewesen, dass für den Fristenlauf das Datum der Hinterlegung und nicht das Datum der Behebung relevant sei. Zudem habe es Schwierigkeiten bei der Einbringung der Beschwerde hinsichtlich der Datengröße der Beschwerde sowie bei der Einzahlung der Gebühr gegeben. Aufgrund der Tatsache, dass er im Außendienst tätig sei und nur sporadisch zur Post während der Geschäftszeiten komme, stelle die behauptete Fristversäumnis eine gravierende Benachteiligung zur Wahrung seiner Rechte dar.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 15.12.2023, GFN XXXX , wurde der Vorlageantrag vom 24.11.2023 gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 30.10.2023, GFN XXXX , als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Vorlageantrag als Rechtsmittel gegen eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung bei der belangten Behörde einzubringen sei. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2023 sei am 07.11.2023 durch Hinterlegung erfolgt. Die Frist für die Erhebung des Vorlageantrags sei daher am 21.11.2023 abgelaufen. Der Vorlageantrag vom 24.11.2023 sei daher verspätet. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 15.12.2023, GFN römisch 40 , wurde der Vorlageantrag vom 24.11.2023 gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 30.10.2023, GFN römisch 40 , als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Vorlageantrag als Rechtsmittel gegen eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung bei der belangten Behörde einzubringen sei. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2023 sei am 07.11.2023 durch Hinterlegung erfolgt. Die Frist für die Erhebung des Vorlageantrags sei daher am 21.11.2023 abgelaufen. Der Vorlageantrag vom 24.11.2023 sei daher verspätet.

Gegen den Bescheid vom 15.12.2023, zugestellt am 21.12.2023, erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 22.12.2023 die hier maßgebliche Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung eine 14-tägige Frist ab Erhalt und nicht ab Zustellung als ausreichend angeführt worden sei.

Mit Schreiben vom 19.02.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte zusammengefasst aus, dass im gegenständlichen Fall auch ein Beginn der Frist ab Erhalt und nicht ab Zustellung nichts an der Rechtsposition des Beschwerdeführers ändere, weil die ursprüngliche Beschwerde zu spät eingebracht worden sei.

Mit Schreiben vom 02.03.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 06.03.2024, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte im Wesentlichen aus, dass er ersuche die Grenzverhandlung zu wiederholen oder zumindest das Einbringen der Beschwerde mit 19.10.2023 als rechtzeitig anzusehen, um die Sachlage in einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht erörtern zu können. Weiters führte er aus, dass der Leiter der Grenzverhandlung den Anschein der Befangenheit erwecke und dieser auch verschwiegen habe, dass es sich beim vorgehaltenen Grenzbehelf um eine Vermessungsurkunde des XXXX gehandelt habe. Mit Schreiben vom 02.03.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 06.03.2024, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte im Wesentlichen aus, dass er ersuche die Grenzverhandlung zu wiederholen oder zumindest das Einbringen der Beschwerde mit 19.10.2023 als rechtzeitig anzusehen, um die Sachlage in einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht erörtern zu können. Weiters führte er aus, dass der Leiter der Grenzverhandlung den Anschein der Befangenheit erwecke und dieser auch verschwiegen habe, dass es sich beim vorgehaltenen Grenzbehelf um eine Vermessungsurkunde des römisch 40 gehandelt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2023, GFN XXXX , wurde am 14.09.2023 durch Hinterlegung zugestellt und vom Beschwerdeführer am 02.10.2023 behoben (vgl. Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments vom 13.09.2023; Akt des Vermessungsamtes, AS 120). Der Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2023, GFN römisch 40 , wurde am 14.09.2023 durch Hinterlegung zugestellt und vom Beschwerdeführer am 02.10.2023 behoben vergleiche Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments vom 13.09.2023; Akt des Vermessungsamtes, AS 120).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 19.10.2023 Beschwerde.

Die darauf folgende - zurückweisende - Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2023, GFN XXXX , enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung: „Sie haben das Recht gegen diese Beschwerdevorentscheidung binnen 14 Tagen ab Erhalt den Antrag zu stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).“. Die darauf folgende - zurückweisende - Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2023, GFN römisch 40 , enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung: „Sie haben das Recht gegen diese Beschwerdevorentscheidung binnen 14 Tagen ab Erhalt den Antrag zu stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).“.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 07.11.2023 durch Hinterlegung zugestellt und vom Beschwerdeführer am 24.11.2023 behoben (vgl. Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments vom 06.11.2023 (letzter Tag der Abholfrist 27.11.2023); Akt des Vermessungsamtes, AS 228). Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 07.11.2023 durch Hinterlegung zugestellt und vom Beschwerdeführer am 24.11.2023 behoben vergleiche Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments vom 06.11.2023 (letzter Tag der Abholfrist 27.11.2023); Akt des Vermessungsamtes, AS 228).

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Inhalt der Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (Akt des Vermessungsamtes XXXX ) sowie des Verfahrensaktes (insbes. OZ 2) bzw. entspricht auch jeweils den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Tatsachenfeststellungen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Inhalt der Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (Akt des Vermessungsamtes römisch 40 ) sowie des Verfahrensaktes (insbes. OZ 2) bzw. entspricht auch jeweils den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Tatsachenfeststellungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu I. A) Ersatzlose Behebung des Bescheides vom 15.12.2023, GFN XXXX Zu römisch eins. A) Ersatzlose Behebung des Bescheides vom 15.12.2023, GFN römisch 40

3.1. Der Vorlageantrag ist rechtzeitig.

3.2. Maßgebliche Rechtslage

§ 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:Paragraph 15, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:

Vorlageantrag

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1.         von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2.         von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG ist der den Vorlageantrag beinhaltende Schriftsatz (vgl § 12 Rz 3; RV 2013, 5) binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der bescheiderlassenden Behörde einzubringen (vgl Lampert in Bumberger et al VwGVG § 15 Rz 2). Da es sich bei den zwei Wochen um eine verfahrensrechtliche Frist handelt, sind für ihre Berechnung gemäß § 11 VwGVG die Regeln der §§ 32 f AVG maßgeblich (vgl AVG § 32 Rz 12 f). Daraus folgt, dass der Postlauf in die Frist nicht einberechnet wird (zur Berechnung siehe AVG § 33 Rz 1 ff). Sie beginnt für jede Partei gesondert mit dem Tag der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung zu laufen. Als gesetzliche Frist ist sie nicht erstreckbar (vgl AVG § 33 Rz 11), kann aber mittels (zulässigem) Wiedereinsetzungsantrag restituiert werden (vgl AVG § 71 Rz 8/1 ff, Rz 95/1 f; Fister in Fister/Fuchs/Sachs2 VwGVG § 15 Anm 5; Lampert in Bumberger et al VwGVG § 15 Rz 2). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 15 VwGVG (Stand 1.3.2022, rdb.at) RZ 8)).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG ist der den Vorlageantrag beinhaltende Schriftsatz vergleiche Paragraph 12, Rz 3; Regierungsvorlage 2013, 5) binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der bescheiderlassenden Behörde einzubringen vergleiche Lampert in Bumberger et al VwGVG Paragraph 15, Rz 2). Da es sich bei den zwei Wochen um eine verfahrensrechtliche Frist handelt, sind für ihre Berechnung gemäß Paragraph 11, VwGVG die Regeln der Paragraphen 32, f AVG maßgeblich vergleiche AVG Paragraph 32, Rz 12 f). Daraus folgt, dass der Postlauf in die Frist nicht einberechnet wird (zur Berechnung siehe AVG Paragraph 33, Rz 1 ff). Sie beginnt für jede Partei gesondert mit dem Tag der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung zu laufen. Als gesetzliche Frist ist sie nicht erstreckbar vergleiche AVG Paragraph 33, Rz 11), kann aber mittels (zulässigem) Wiedereinsetzungsantrag restituiert werden vergleiche AVG Paragraph 71, Rz 8/1 ff, Rz 95/1 f; Fister in Fister/Fuchs/Sachs2 VwGVG Paragraph 15, Anmerkung 5; Lampert in Bumberger et al VwGVG Paragraph 15, Rz 2). (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 15, VwGVG (Stand 1.3.2022, rdb.at) RZ 8)).

Bei unrichtigen Angaben in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung, welche auch die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages betreffen, kommt gemäß § 11 VwGVG § 61 Abs. 2 und 3 AVG zur Anwendung. Enthält die Beschwerdevorentscheidung keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlicherweise die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei, gilt der Vorlageantrag als rechtzeitig eingebracht, wenn er innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen eingebracht wurde (vgl AVG § 61 Rz 19). Gleiches gilt für Rechtsmittelbelehrungen, in denen keine oder eine kürzere als die gesetzliche Frist angegeben ist (vgl AVG § 61 Rz 21). Gewährt die Belehrung eine längere Frist als zwei Wochen, gilt der innerhalb der angegebenen längeren Frist eingebrachte Vorlageantrag als rechtzeitig. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 15 VwGVG (Stand 1.3.2022, rdb.at, RZ 10)).Bei unrichtigen Angaben in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung, welche auch die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages betreffen, kommt gemäß Paragraph 11, VwGVG Paragraph 61, Absatz 2 und 3 AVG zur Anwendung. Enthält die Beschwerdevorentscheidung keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlicherweise die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei, gilt der Vorlageantrag als rechtzeitig eingebracht, wenn er innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen eingebracht wurde vergleiche AVG Paragraph 61, Rz 19). Gleiches gilt für Rechtsmittelbelehrungen, in denen keine oder eine kürzere als die gesetzliche Frist angegeben ist vergleiche AVG Paragraph 61, Rz 21). Gewährt die Belehrung eine längere Frist als zwei Wochen, gilt der innerhalb der angegebenen längeren Frist eingebrachte Vorlageantrag als rechtzeitig. (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 15, VwGVG (Stand 1.3.2022, rdb.at, RZ 10)).

Dies ist auch der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu entnehmen (VwGH vom 27.09.2001, 2001/20/0435, RS 1): „Vom Fall des Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung ist der einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich zu unterscheiden, auf die ein Rechtsmittelwerber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben vertrauen durfte. Wenn nämlich in einer positiven Rechtsmittelbelehrung nicht die von Gesetzes wegen vorgesehene, sondern eine längere Rechtsmittelfrist angegeben ist (§ 61 Abs. 3 AVG), wird der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesetzes im Interesse der Partei durchbrochen: das Rechtsmittel kann innerhalb der angegebenen längeren Frist eingebracht werden.“.Dies ist auch der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu entnehmen (VwGH vom 27.09.2001, 2001/20/0435, RS 1): „Vom Fall des Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung ist der einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich zu unterscheiden, auf die ein Rechtsmittelwerber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben vertrauen durfte. Wenn nämlich in einer positiven Rechtsmittelbelehrung nicht die von Gesetzes wegen vorgesehene, sondern eine längere Rechtsmittelfrist angegeben ist (Paragraph 61, Absatz 3, AVG), wird der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesetzes im Interesse der Partei durchbrochen: das Rechtsmittel kann innerhalb der angegebenen längeren Frist eingebracht werden.“.

3.3. Im vorliegenden Fall wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 19.10.2023 mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2023, GFN XXXX , als verspätet zurück. Die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung lautete: „Sie haben das Recht gegen diese Beschwerdevorentscheidung binnen 14 Tagen ab Erhalt den Antrag zu stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).“. 3.3. Im vorliegenden Fall wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 19.10.2023 mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2023, GFN römisch 40 , als verspätet zurück. Die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung lautete: „Sie haben das Recht gegen diese Beschwerdevorentscheidung binnen 14 Tagen ab Erhalt den Antrag zu stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).“.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 07.11.2023 durch Hinterlegung zugestellt und am 24.11.2023 behoben. Mit Schreiben vom 24.11.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.

Da die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2023 die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags binnen 14 Tagen ab Erhalt der Beschwerdevorentscheidung (und nicht ab Zustellung) vorsieht, ist im vorliegenden Fall gemäß der unter Pkt. 3.2. zitierten VwGH-Judikatur eine längere Rechtsmittelfrist als die im Gesetz vorgesehene gegeben. Der Beschwerdeführer erhielt die Beschwerdevorentscheidung am 24.11.2023, weshalb der Vorlageantrag vom selben Tag rechtzeitig ist. Der Vorlageantrag wurde folglich zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen.

3.4. Der dem Vorlageantrag zugrundeliegende Zurückweisungsbescheid war daher ersatzlos zu beheben („negative Sachentscheidung“; vgl Gruber in Götzl et al² VwGVG § 15 Rz 11; Lampert in Bumberger et al VwGVG § 15 Rz 23).3.4. Der dem Vorlageantrag zugrundeliegende Zurückweisungsbescheid war daher ersatzlos zu beheben („negative Sachentscheidung“; vergleiche Gruber in Götzl et al² VwGVG Paragraph 15, Rz 11; Lampert in Bumberger et al VwGVG Paragraph 15, Rz 23).

Zu II. A) i) Zurückweisung der Beschwerde Zu römisch II. A) i) Zurückweisung der Beschwerde

3.5. Aufgrund des zulässigen Vorlageantrages ist über die Beschwerde in der Hauptsache zu entscheiden (vgl Eder/Martschin/Schmid2 VwGVG § 15 K 12; Julcher in Köhler et al VwGVG § 15 Rz 14). Beschwerdegegenstand ist dabei die Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2023, die den Ausgangsbescheid vom 07.09.2023 derogiert hat (vgl VwSlg 19.271 A/2015; VwGH 4. 3. 2016, Ra 2015/08/0185; Eder/Martschin/Schmid2 VwGVG § 15 K 2; Ponader/Schmidt, ZVG 2021, 29) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 15 VwGVG (Stand 1.3.2022, rdb.at, RZ 44)).3.5. Aufgrund des zulässigen Vorlageantrages ist über die Beschwerde in der Hauptsache zu entscheiden vergleiche Eder/Martschin/Schmid2 VwGVG Paragraph 15, K 12; Julcher in Köhler et al VwGVG Paragraph 15, Rz 14). Beschwerdegegenstand ist dabei die Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2023, die den Ausgangsbescheid vom 07.09.2023 derogiert hat vergleiche VwSlg 19.271 A/2015; VwGH 4. 3. 2016, Ra 2015/08/0185; Eder/Martschin/Schmid2 VwGVG Paragraph 15, K 2; Ponader/Schmidt, ZVG 2021, 29) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 15, VwGVG (Stand 1.3.2022, rdb.at, RZ 44)).

3.6. Mit der beschwerdegegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 19.10.2023 als verspätet zurück. Der Bescheid sei durch Hinterlegung am 14.09.2023 zugestellt worden. Damit sei der letzte Tag der Rechtsmittelfrist der 12.10.2023 gewesen.

3.7. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe den Bescheid vom 07.09.2023 erst am 02.10.2023 bei der Post behoben und sei ihm nicht bewusst gewesen, dass für den Fristenlauf das Datum der Hinterlegung und nicht das Datum der Behebung relevant sei. Zudem habe es Schwierigkeiten bei der Einbringung der Beschwerde hinsichtlich der Datengröße der Beschwerde sowie bei der Einzahlung der Gebühr gegeben. Aufgrund der Tatsache, dass er im Außendienst tätig sei und nur sporadisch während der Geschäftszeiten zur Post komme, stelle die behauptete Fristversäumnis eine gravierende Benachteiligung zur Wahrung seiner Rechte dar.

3.8.Die Beschwerde vom 19.10.2023 ist verspätet.

3.9. Maßgebliche Rechtslage

§ 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:Paragraph 7, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:

Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.Paragraph 7, (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1.         in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
2.         in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
3.         in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübun

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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