Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe zumindest am 18.04.2005 um ca. 19.00 Uhr, am 19.04.2005 um ca. 19.00, am 20.04.2005 um ca. 20.15 Uhr, am 23.04.2005 um ca. 21.00 Uhr und am 25.04.2005 um ca. 19.30 Uhr die Heizanlage (Festbrennstoffofen) im Gebäude H in G in Betrieb genommen und somit das ihm mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz, GZ: 000004/2005/0002, rechtskräftig angeordnete Heizverbot nicht eingehal... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 29 Abs 1 Stmk FeuerpolizeiG stellen Zuwiderhandlungen gegen die aufgrund dieses Gesetzes in Bescheiden getroffenen Anordnungen und erteilten Auflagen eine Verwaltungsübertretung dar. Bei einer Feuerbeschau am 13.4.2005 sprach die Behörde gegen den Berufungswerber wegen diverser Mängel ein mündliches Heizverbot bis zur Vorlage eines mängelfreien Abnahmebefundes aus. Da jedoch bei diesem mündlichen Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung erfolgte - es wurde weder die aufschi... mehr lesen...
Rechtssatz: Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Belehrung, daß kein Rechtsmittel zulässig ist oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so behindert das nach § 61 Abs 2 AVG nicht den Beginn und den Lauf der Rechtsmittelfrist. Das Rechtsmittel gilt nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde. Sowohl das vollständige Fehlen der Rechtsmittelbelehrung als auch das Fehle... mehr lesen...
Rechtssatz: Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Belehrung, daß kein Rechtsmittel zulässig ist oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so behindert das nach § 61 Abs 2 AVG nicht den Beginn und den Lauf der Rechtsmittelfrist. Das Rechtsmittel gilt nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde. Sowohl das vollständige Fehlen der Rechtsmittelbelehrung als auch das Fehle... mehr lesen...