Gemäß § 29 Abs 1 Stmk FeuerpolizeiG stellen Zuwiderhandlungen gegen die aufgrund dieses Gesetzes in Bescheiden getroffenen Anordnungen und erteilten Auflagen eine Verwaltungsübertretung dar. Bei einer Feuerbeschau am 13.4.2005 sprach die Behörde gegen den Berufungswerber wegen diverser Mängel ein mündliches Heizverbot bis zur Vorlage eines mängelfreien Abnahmebefundes aus. Da jedoch bei diesem mündlichen Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung erfolgte - es wurde weder die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung aberkannt, noch unmissverständlich ein Mandatsbescheid nach § 57 AVG erlassen - , war dieses Heizverbot erst mit seiner Rechtskraft nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist, also nach dem 27.4.2005, vollstreckbar. Da die Erlassung eines sofort vollstreckbaren Mandatsbescheides gegenüber der Erlassung eines Bescheides, der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ergeht und nicht vollstreckbar ist, eine Ausnahme darstellt, hat die Behörde (auch bei Gefahr im Verzug) unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, dass sie von der Möglichkeit des § 57 AVG Gebrauch macht. Somit musste im Zweifel davon ausgegangen werden, dass kein Bescheid im Sinne des § 57 AVG mit den daran geknüpften Konsequenzen erlassen wurde (vgl etwa VwGH 17.12.1986, 86/11/0142). Der Berufungswerber war daher trotz des Umstandes, dass das Heizverbot mangels Einbringung einer Berufung in Rechtskraft erwuchs, erst nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist zu seiner Einhaltung verpflichtet (siehe die Regelung des § 61 Abs 2 AVG beim Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung). Erst im schriftlichen, am 27.4.2005 zugestellten Heizverbotsbescheid wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen. Daher konnte die bis zum 25.4.2005 erfolgte Inbetriebnahme der Heizung trotz Unterbleibens eines Rechtsmittels nicht als strafbarer Verstoß gegen ein "rechtskräftig angeordnetes Heizverbot" angesehen werden.