Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn S P, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 27.10.2005, GZ: 015119/2005, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe zumindest am 18.04.2005 um ca. 19.00 Uhr, am 19.04.2005 um ca. 19.00, am 20.04.2005 um ca.
20.15 Uhr, am 23.04.2005 um ca. 21.00 Uhr und am 25.04.2005 um ca.
19.30 Uhr die Heizanlage (Festbrennstoffofen) im Gebäude H in G in Betrieb genommen und somit das ihm mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz, GZ: 000004/2005/0002, rechtskräftig angeordnete Heizverbot nicht eingehalten. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 29 Abs 1 Stmk. Feuerpolizeigesetz 1995 iVm dem obzitierten Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 22.04.2005 wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von ? 365,00 (5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Berufungswerber im Wesentlichen vorgebracht, dass er zu den angegebenen Zeiten nicht geheizt habe. Nachdem ihm der Untersagungsbescheid der Feuerpolizei zugestellt worden sei, habe er sich sofort einen Radiator gekauft und von da an nur mehr mit diesem geheizt. Mittlerweile sei auch entsprechend der Vorschreibung der Feuerpolizei ein neuer Kamin errichtet worden. Der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtliche zuständige Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark legt der gegenständlichen Entscheidung folgende Erwägungen zugrunde: Der Berufungswerber ist Mieter der Wohnung in der G in G, H, in der sich eine Heizanlage für feste Brennstoffe befindet. Am 13.04.2005 fand im Beisein des Berufungswerbers eine Feuerbeschau durch ein Organ des Magistrates Graz, Feuerpolizei, statt. Aufgrund diverser Mängel wurde vor Ort als Sofortmaßnahme gemäß § 11 Abs 4 des Stmk. Feuerpolizeigesetzes 1985 ein Heizverbot bis zur Vorlage eines mangelfreien Abnahmebefundes nach TRVB H 105 (einschließlich Druckprobe) des zuständigen Rauchfangkehrermeisters angeordnet. Dieser mündlich verkündete Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung, insbesondere wurde die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung nicht aberkannt. Trotz dieses mündlich verfügten Heizverbotes wurde die hier in Rede stehende Heizanlage am 18.04.2005 gegen 19.00, am 19.04.2005 gegen 19.00 Uhr, am 20.04.2005 gegen 20.15 Uhr, am 23.04.2005 gegen 21.00 Uhr und am 25.04.2005 gegen 19.30 Uhr in Betrieb genommen. In der Folge wurde über das mündlich verfügte Heizverbot vom 13.04.2005 der schriftliche Bescheid des Stadtsenates vom 22.04.2005, GZ: 000004/2005/0002, erlassen. Erst in diesem Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 27.04.2005 zugestellt und erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels am 11.05.2005 in Rechtskraft. Beweiswürdigung Die Feststellungen hinsichtlich der Durchführung der Feuerbeschau und des mit mündlichem Bescheid angeordneten Heizverbotes ergeben sich aus der vorliegenden Niederschrift vom 13.04.2005. Dass die Heizanlage dennoch an den oben angeführten Tagen in Betrieb genommen wurde, ergibt sich aus den im erstinstanzlichen Akt befindlichen fotografischen Aufnahmen. Dem Vorbringen des Berufungswerbers, zu den angegebenen Zeiten sei sicher nicht geheizt worden, kann aufgrund dieser fotografischen Aufnahmen nicht gefolgt werden, doch erübrigt sich ein näheres Eingehen auf dieses Vorbringen aufgrund der nachstehend angeführten rechtlichen Erwägungen. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 11 Abs 4 des Stmk. Feuerpolizeigesetzes 1995, LGBl. Nr. 49 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 2006/56, kann die Behörde in Fällen unmittelbar drohender Gefahren nach vorausgegangener Verständigung des Eigentümers bzw. Verfügungsberechtigten ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides, Mängelbehebungen an Ort und Stelle veranlassen. Hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Veranlassung als aufgehoben gilt. Gemäß § 29 Abs 1 leg. cit. stellen Zuwiderhandlungen gegen die aufgrund dieses Gesetzes in Bescheiden getroffenen Anordnungen und erteilten Auflagen eine Verwaltungsübertretung dar und sind mit Geldstrafen bis zu 2.180,00 Euro von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen. Im Anlassfall wurde dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, er habe zu näher angeführten Zeitpunkten im Zeitraum vom 18.04.2005 bis 25.04.2005 das mit Bescheid des Stadtsenates vom 22.04.2005 rechtskräftig angeordnete Heizverbot nicht eingehalten. Da dieser Bescheid dem Berufungswerber erst am 27.04.2005 zugestellt und sohin erst an diesem Tag ihm gegenüber erlassen wurde, bedarf es keiner näheren Ausführungen, dass dem Berufungswerber die Nichtentsprechung eines erst später erlassenen Heizverbotes nicht strafrechtlich zur Last gelegt werden kann. Im Hinblick auf eine allfällige Sanierung des Tatvorwurfes durch die Berufungsbehörde bleibt jedoch zu prüfen, ob dem Berufungswerber die Inbetriebnahme der Heizanlage an den festgestellten Tagen als Verstoß gegen die mündlich verkündete Sofortmaßnahme vom 13.04.2005 anzulasten ist. Hiezu ist festzustellen, dass gemäß § 58 Abs 1 AVG jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist und den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Enthält ein Bescheid keine oder eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung so ist die Einbringung eines Rechtsmittels innerhalb der gesetzlichen Frist zulässig und erwächst der erlassene Bescheid erst nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft. Wie bereits ausgeführt wurde mit mündlich verkündetem Bescheid vom 13.04.2005 die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung nicht aberkannt. Der Berufungswerber wäre daher berechtigt gewesen bis einschließlich 27.04.2005 gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung zu erheben. Erst an diesem Tag - an dem auch der schriftliche Bescheid vom 22.04.2005 zugestellt wurde - erwuchs der mündlich verkündete Bescheid vom 13.04.2005 sohin in Rechtskraft. Der Berufungswerber war daher jedenfalls erst ab 27.04.2005 verpflichtet das angeordnete Heizverbot einzuhalten. Lediglich ergänzend sei erwähnt, dass der mündlich verkündete Bescheid vom 13.04.2005 auch nicht die Voraussetzungen eines Mandatsbescheides gemäß § 57 AVG erfüllt. Nach herrschender Rechtsansicht ist die Erlassung eines Mandatsbescheides gegenüber der Erlassung eines Bescheides nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Ausnahme, weshalb die Behörde unmissverständlich zum Ausdruck bringen muss, dass sie von der Möglichkeit des § 57 AVG Gebrauch gemacht hat. Im Zweifel muss daher davon ausgegangen werden, dass nicht ein Bescheid im Sinne des § 57 AVG mit den daran geknüpften Konsequenzen erlassen worden ist (vgl. zB das Erkenntnis vom VwGH vom 17.12.1986, Zl. 86/11/0142). Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass die - vom Berufungswerber bestrittene - Inbetriebnahme der Heizanlage zu den ihm vorgeworfenen Zeiten weder einen Verstoß gegen das mündlich verkündete Heizverbot vom 13.04.2005 noch gegen den schriftlichen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 22.4.2005 darstellt. Es war daher der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 zweiter Fall einzustellen.