Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf verweigerte mit ihrem Bescheid vom 21. Oktober 1949 der Beschwerdeführerin die Verleihung einer Konzession zum Ausschank und Kleinverschleiß von gebrannten geistigen Getränken gemäß dem § 16 lit. d Gewerbeordnung im Standort D auf Grund der Bestimmung des § 18 Abs. 3 Gewerbeordnung, weil sich ihren Feststellungen zufolge in D vier Gasthäuser, ein Kaffeehaus und eine Branntweinschenke befinden, für die Erteilung einer weiteren Konzession also ihr... mehr lesen...