Beachte VwGH 28.04.2006, 2003/10/0274 Rechtssatz: Der § 37 Abs 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung enthält zwar eine allgemeine Ermächtigung zur Vorschreibung von Auflagen zum Zwecke der Vermeidung oder Beschränkung von Beeinträchtigungen von Natur oder Landschaft. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Nebenbestimmungen eines Bescheides ? dazu zählen unter anderem Auflagen ? immer mit dem Hauptinhalt des Spruches in einem sachlichen und rechtliche... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.09.2007, Zl 2-F738/14-1996, wurde Herrn F. M. gemäß § 73 Abs 1 AWG 2002 der Auftrag erteilt, dass auf Grundparzelle XY, KG M., im Grenzbereich zur Grundparzelle XY, KG M., in mehreren Metern Höhe und übersteilt abgelagerte Material umgehend zu entfernen und die verbleibende Böschung Gelände angepasst und flacher (max Neigung 1:5) auszugestalten. Dieser Bescheid wurde Herrn M. am 21.09.2007 zugestellt und ist mangels Erhebung eines Re... mehr lesen...
?Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Fa Ö. Blechwarenfabrik P. GmbH und Co, K., und sohin als betreffend diese Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 370 Gewerbeordnung zu vertreten, dass die genannte Gesellschaft im Zeitraum zwischen September 1977 und 30.06.2005 die Stanzen und Pressen im Betriebsgelände nicht mit schallisolierenden Unterlagen ausgestattet hat, obwohl dies mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 30.08.1977, Zahl I... mehr lesen...
Rechtssatz: Hinsichtlich der Auflage 6 ist auszuführen, daß diese dem Bw aufträgt, die Erfüllung der Auflagenpunkte der BH L-L "bis spätestens 31.10.1991" anzuzeigen und es wurde daher dem Bw mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, daß die Erfüllung der Auflagen "nicht bis 31.10.1991 angezeigt" wurde. Mit diesem Tatvorwurf hat die Behörde aber übersehen, daß einerseits eine Erfüllungsanzeige bis zum 31.10.1991 rechtzeitig gewesen wäre und daher eine Strafbarkeit erst mit Fristab... mehr lesen...
Begründung: I) Der
Spruch: der angefochtenen Erledigung hat folgenden Wortlaut: "Gegen die Firma "C" mit dem Standort Wien, O-Gasse, in welcher die Betriebsinhaberin, Frau Ingrid M, das Handelsgewerbe ausübt, wird folgende vorläufige Maßnahme zur Gefahrenabwehr gemäß § 12 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 8 Abs 1 Z 6 PSG 1994 sowie in Verbindung mit der Kondomprüfungsverordnung getroffen: Es wird gemäß § 12 Abs 2 zweiter Satz PSG 1994 ein vorläufiges Verbot des in Verkehrbringens der zum Verkau... mehr lesen...
Rechtssatz: Nimmt die Berufungsbehörde eine Berufung gegen einen Bescheid, der gegen eine Nichtperson ein Verbot verhängt, zum Anlaß, in der Sache selbst den Bescheidadressaten auszuwechseln, so beansprucht sie eine ihr nicht zustehende Entscheidungskompetenz. mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde ein Verbot laut dem
Spruch: einer Erledigung ausdrücklich gegen eine "Nichtperson" verhängt, so liegt ein rechtswirksamer Bescheid nicht vor, selbst wenn in der mit den Worten "Ergeht an" eingeleiteten Zustellverfügung am Ende der Erledigung nicht die "Nichtperson", sondern eine natürliche Person genannt ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Nach Ansicht des Verwaltungssenates ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, die Berufungswerber würden gegenständliches Grundstück im Ausmaß von 3.023 m2 zum Zwecke des Wohnbaues benötigen. Die Berufungswerber selbst haben in ihrer Berufung ausgeführt, nicht das gesamte Grundstück für sich selbst zur Errichtung ihres Wohnhauses zu benötigen; vielmehr würden sie das Grundstück parzellieren und dann Einzelparzellen wieder abverkaufen, sodaß letztlich drei Baugrundstücke ... mehr lesen...