Enthält eine ausgefolgte schriftliche Ausfertigung (Formularbescheid) den leserlichen Namen des Genehmigenden (hier: in Blockbuchstaben), der die Urschrift auch unterschrieben hat, so liegt
ein Bescheid vor, auch wenn diese Erledigung keine Unterschrift oder Beglaubigung aufweist. Einer solchen Erledigung mangelt es nicht an der Bescheidqualität, da für den Bescheidadressaten die Identität des
Genehmigenden erkennbar ist. Ein bei der Genehmigungsklausel stehender - durchgestrichener - Name einer anderen Person, die auch als Bearbeiter bezeichnet ist, schadet nicht.