RS UVS Burgenland 1996/07/18 13/02/96054

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Veröffentlicht am 18.07.1996
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Rechtssatz

Enthält eine ausgefolgte schriftliche Ausfertigung (Formularbescheid) den leserlichen Namen des Genehmigenden (hier: in Blockbuchstaben), der die Urschrift auch unterschrieben hat, so liegt

ein Bescheid vor, auch wenn diese Erledigung keine Unterschrift oder Beglaubigung aufweist. Einer solchen Erledigung mangelt es nicht an der Bescheidqualität, da für den Bescheidadressaten die Identität des

Genehmigenden erkennbar ist. Ein bei der Genehmigungsklausel stehender - durchgestrichener - Name einer anderen Person, die auch als Bearbeiter bezeichnet ist, schadet nicht.

Schlagworte
Bescheid, Fehlen einer Unterschrift, Ausfertigung, Erledigung, Bescheidcharakter, absolut nichtiger Verwaltungsakt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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