TE UVS Burgenland 1996/07/18 13/02/96054

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Veröffentlicht am 18.07.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Mag Grauszer über die am 11 06 1996 eingelangte Beschwerde gemäß §

51

Fremdengesetz des Herrn                   alias

(BF),

geboren am            (          ), iranischer Staatsbürger,

vertreten durch Rechtsanwalt                          , vom 11 06

1996, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft über Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See (belangte Behörde, BH) vom 25 12 1995 bis 08 05 1996 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 52 Abs 2 und 4 Fremdengesetz (FrG), BGBl Nr 838/1992 idF Nr 110/1994, iVm § 67c Abs 4 AVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 79a AVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für

Inneres) Kosten in der Höhe von S 3 365,-- (Schriftsatzaufwand S 2 800,-- und Vorlageaufwand von S 565,--) zu ersetzen.

Text

1.1. Der BF behauptet die im Grunde des § 41 Abs 2 FrG rechtswidrige,

weil bescheidlose Anhaltung in Schubhaft im obgenannten Zeitraum.

Die

als Bescheid ausgefertigte Erledigung der BH vom 25 12 1995, aus deren Spruch die Verhängung der Schubhaft über den BF hervorgehe, weise weder eine Unterschrift noch eine Kanzleibeglaubigung im Sinne des § 18 Abs 4 AVG auf. Dabei handle es sich um ein mit handschriftlichen Einfügungen ausgefülltes Originalformular. Wegen dieser Mängel liege ein absolut nichtiger Verwaltungsakt vor.

 

1.2. Die BH erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung

der Beschwerde unter Kostenzuspruch mit der Begründung, daß sich aus der dem BF bei Inschubhaftnahme ausgefolgten Bescheidausfertigung sehr wohl ein Anhaltspunkt dafür ergäbe, wer die Erledigung genehmigt

habe, da diese einen deutlich lesbaren Schriftzug des Namens des Genehmigenden enthalte. Für den BF sei die Identität des Genehmigenden erkennbar, weshalb ein wirksamer Bescheid und damit ein

Rechtstitel für die Freiheitsentziehung vorliege.

 

1.3. Zur Gegenschrift äußerte der BF im Schriftsatz vom 12 07 1996

insbesondere, daß der in Formularform ergangene Schubhaftbescheid

nach der Genehmigungsklausel Der Bezirkshauptmann und der Abkürzung

iA den durchgestrichenen Namen X          und in großen

Blockbuchstaben den Namen Y        aufweise. Heiße die genehmigende

Person X       , so habe eine andere Person, nämlich Y

unterschrieben, heiße die genehmigende Person aber Y       , so

fehle

die erforderliche Unterschrift. Daß eine Person mit dem Namen

X        mit Y           und in großen Blockbuchstaben unterfertigt

habe, sei nicht anzunehmen. Da der Schubhaftbescheid keine

Unterschrift aufweise, und auch nicht erkannt werden könne, von wem

der Erledigungsentwurf genehmigt worden sei (Y       oder X), fehle

es der Ausfertigung an der Bescheidqualität. Im übrigen liege keine

Unterschrift (Y        ) vor.

 

2. Hierüber wurde im Rahmen der geltend gemachten Gründe über die Rechtmäßigkeit der vergangenen Schubhaft erwogen:

 

2.1. Die als Bescheid bezeichnete Ausfertigung der gegenständlichen

Erledigung der BH vom 25 12 1995 betreffend die Verhängung der

Schubhaft über den BF entspricht in Übereinstimmung mit der

Aktenlage

dem Vorbringen des BF. Ein Formularvordruck wurde offenbar

handschriftlich ergänzt, fotokopiert und als Bescheidausfertigung

dem

BF und einer nicht näher bezeichneten Bundespolizeidirektion

zugestellt. Der Vordruck enthält nach der Genehmigungsklausel eine

Zustellbestätigung mit Platz für handschriftliche Einfügungen und

Unterschriften. Diese dem BF ausgefolgte Ausfertigung weist nach der

Genehmigungsklausel Der Bezirkshauptmann und dem Hinweis auf die in

seinem Auftrag erfolgte Genehmigung der Erledigung iA in offenbar

handschriftlich beigefügten Blockbuchstaben den Namen Y        und

den durchgestrichenen, auf dem Vordruck in Maschinschrift

befindlichen, Namen X        (welcher auch nach dem Datum unter dem

Kopf der Erledigung als Bearbeiter eingetragen ist) auf. Im Akt

erliegt eine offensichtliche Fotokopie dieser Ausfertigung der

Erledigung, worauf die eigenhändige Unterschrift einer Person mit

dem

Namen Y       unter der Genehmigungsklausel aufscheint.

Darüberhinaus

bestätigte Frau Y          auf dieser Kopie die Ausfolgung des

Bescheides um 14 15 Uhr desselben Tages mit ihrer (zweiten und gleichen) Unterschrift. Daneben befindet sich die Unterschrift des BF.

 

2.2. Dieser Sachverhalt ergibt in rechtlicher Hinsicht:

 

Gemäß § 18 Abs 4 AVG muß eine schriftliche Ausfertigung ua mit der unter leserlichen Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift des Genehmigenden der Erledigung versehen sein. An die Stelle der Unterschrift kann die Kanzleibeglaubigung treten. Die Beisetzung des Namens des Genehmigenden genügt bei sogenannten EDV-Erledigungen.

Bei

vervielfältigten Ausfertigungen kann die Unterschrift auf dem Original sein. Diesen Regelungen ist gemein, daß der Gesetzgeber fordert, daß aus der Ausfertigung für die Parteien des Verfahrens die

Identität des Genehmigenden erkennbar sein muß (zumal Unterschriften nicht leserlich sein müssen).

 

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift weist die dem BF ausgefolgte Ausfertigung keinen Schriftzug des Namens des Genehmigenden auf, da unter einer Unterschrift (was die BH

wohl gemeint hat) ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es muß ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift seines Namens darstellt (VwGH Slg 5432F). Mit dem BF vermag der Verwaltungssenat nicht zu erkennen, daß der mit großen Blockbuchstaben unter die Genehmigungsklausel geschriebene Name Y       , insbesondere auch im Vergleich zur Unterschrift auf dem Bescheidkonzept, eine Unterschrift

im Sinne obiger Definition darstellt. Eine Kanzleibeglaubigung - anstelle der Unterschrift auf der Ausfertigung - ist nicht vorhanden.

 

Eine solche Unterschrift befindet sich jedoch auf der Urschrift

(Konzept) der Erledigung. Der Name der unstrittigerweise

genehmigungsbefugten und genehmigenden Bediensteten Y

steht auf der dem BF ausgefolgten Bescheidausfertigung unter der

Genehmigungsklausel in lesbarer Form, da Blockbuchstaben verwendet

wurden. Auf dieser Ausfertigung ist soher der Name des Genehmigenden

leserlich im Sinne des § 18 Abs 4 AVG beigefügt. Die Identität der

Genehmigenden ist leicht und unzweifelhaft - bei vernüftiger

Betrachtungsweise - erkennbar, zumal der Name X       eindeutig und

unstrittigerweise durchgestrichen ist. Daß diese Ausfertigung unter

dem Datum beim Bearbeiter den Namen X         aufweist, ändert an

dieser Beurteilung nichts, weil der Name Y         als Genehmigende

unter der Genehmigungsklausel aufscheint. Daß der Genehmigende einer Erledigung nicht mit dem Bearbeiter identisch sein muß, bedarf keiner

näheren Erörterung. Die Bezeichnung eines Bearbeiters (Konzipienten) ist ein Bürgerservice, aber nicht nach dem AVG notwendig.

 

Daraus ergibt sich unzweifelhaft, daß dem BF aus der Ausfertigung, die zwar keine Unterschrift aufweist, aber in leserlicher Form den Namen dessen, der die Erledigung genehmigt hat (Y       ), enthält, die Identität des Genehmigenden ausreichend erkennbar war (VwGH vom 10 12 1986, 86/01/0072, 27 03 1987, 85/12/0236), weshalb ein Bescheid

vorliegt, der die Schubhaft deckt.

 

Darüberhinaus enthält die dem BF ausgefolgte, offensichtlich vervielfältigte Ausfertigung die Beisetzung des Namens des Genehmigenden und entspricht daher dem Erfordernis des § 18 Abs 4 vierter Satz AVG. Die Unterschrift befindet sich zulässigerweise nur auf dem Original, weshalb auch insoweit eine ordnungsgemäße Erledigung vorliegt (siehe VwGH vom 30 01 1990, Zahl 90/05/0134).

 

Die gerügte fehlende Beglaubigung und die fehlende Unterschrift auf

der ausgefolgten Bescheidausfertigung bewirken daher nicht, daß ein

absolut nichtiger Verwaltungsakt, der die Rechtswidrigkeit

gegenständlicher Schubhaft nach sich gezogen hätte, vorliegt. Der

Verwaltungssenat verkennt nicht die Widersprüche in der Judikatur

(siehe Walter-Mayer, Grundriß des österr

Verwaltungsverfahrensrechts, 6 Auflage, RZ 194). Im Einklang mit

VfGH-Slg 11590 folgt der Verwaltungssenat derjenigen Judikatur des

Verwaltungsgerichtshofes, die oben zitiert wurde. Für den BF war aus

der Ausfertigung auf Kopfpapier der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl

am See und aus der unter der Genehmigungsklausel Der

Bezirkshauptmann: iA leserlich beigefügten Namensbezeichnung

Y         unzweifelhaft ersichtlich, daß durch diesen Bescheid von

der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See im Auftrag des

Bezirkshauptmannes ein Organwalter mit dem Namen Y       über ihn

die

Schubhaft verhängt hat. Die Zurechnung des Bescheides ist dadurch

gewährleistet. Der Genehmigende läßt sich ohne weiteres feststellen.

 

Die formalistische Auslegung, die offenbar der BF-Vertreter verfolgt, wonach das Fehlen einer Unterschrift oder der Beglaubigung einem Schriftstück jedenfalls den Bescheidcharakter nimmt, läßt außer

Acht, ob (sonst) unzweifelhaft die Person des Genehmigenden als Organ

der bescheiderlassenden Behörde auf der Bescheidausfertigung aufscheint. Im Anlaßfall ist der Organwalter erkennbar. Ein Rechtsschutzbedürfnis führt nicht zu einer gegenteiligen Auslegung.

 

Wenn der BF-Vertreter zur Bekräftigung seiner Auffassung auf das Erkenntnis des UVS Bgld vom 27 04 1995, Zahl E 13/02/95022/2, verweist, so sei er, der auch den do BF vertreten hat, daran erinnert, daß der zitierten Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrundelag, weil der auf der damals zu beurteilenden Ausfertigung leserlich beigefügte Namen nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden übereinstimmte.

2.4. Gemäß § 79a AVG steht der Partei, die in Fällen einer Beschwerde

obsiegt, der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Die Entscheidung betreffend die Zuerkennung der Kosten für Schriftsatz- und Vorlageaufwand gründet sich auf den diesbezüglichen Antrag der obsiegenden Partei, auf die angeführte Gesetzesstelle sowie auf die Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl Nr 855/1995.

Schlagworte
Bescheid, Fehlen einer Unterschrift, Ausfertigung, Erledigung, Bescheidcharakter, absolut nichtiger Verwaltungsakt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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