Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied
Mag Grauszer über die am 11 06 1996 eingelangte Beschwerde gemäß §
51
Fremdengesetz des Herrn alias
(BF),
geboren am ( ), iranischer Staatsbürger,
vertreten durch Rechtsanwalt , vom 11 06
1996, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft über Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See (belangte Behörde, BH) vom 25 12 1995 bis 08 05 1996 zu Recht erkannt:
Gemäß § 52 Abs 2 und 4 Fremdengesetz (FrG), BGBl Nr 838/1992 idF Nr 110/1994, iVm § 67c Abs 4 AVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 79a AVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für
Inneres) Kosten in der Höhe von S 3 365,-- (Schriftsatzaufwand S 2 800,-- und Vorlageaufwand von S 565,--) zu ersetzen.
1.1. Der BF behauptet die im Grunde des § 41 Abs 2 FrG rechtswidrige,
weil bescheidlose Anhaltung in Schubhaft im obgenannten Zeitraum.
Die
als Bescheid ausgefertigte Erledigung der BH vom 25 12 1995, aus deren Spruch die Verhängung der Schubhaft über den BF hervorgehe, weise weder eine Unterschrift noch eine Kanzleibeglaubigung im Sinne des § 18 Abs 4 AVG auf. Dabei handle es sich um ein mit handschriftlichen Einfügungen ausgefülltes Originalformular. Wegen dieser Mängel liege ein absolut nichtiger Verwaltungsakt vor.
1.2. Die BH erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung
der Beschwerde unter Kostenzuspruch mit der Begründung, daß sich aus der dem BF bei Inschubhaftnahme ausgefolgten Bescheidausfertigung sehr wohl ein Anhaltspunkt dafür ergäbe, wer die Erledigung genehmigt
habe, da diese einen deutlich lesbaren Schriftzug des Namens des Genehmigenden enthalte. Für den BF sei die Identität des Genehmigenden erkennbar, weshalb ein wirksamer Bescheid und damit ein
Rechtstitel für die Freiheitsentziehung vorliege.
1.3. Zur Gegenschrift äußerte der BF im Schriftsatz vom 12 07 1996
insbesondere, daß der in Formularform ergangene Schubhaftbescheid
nach der Genehmigungsklausel Der Bezirkshauptmann und der Abkürzung
iA den durchgestrichenen Namen X und in großen
Blockbuchstaben den Namen Y aufweise. Heiße die genehmigende
Person X , so habe eine andere Person, nämlich Y
unterschrieben, heiße die genehmigende Person aber Y , so
fehle
die erforderliche Unterschrift. Daß eine Person mit dem Namen
X mit Y und in großen Blockbuchstaben unterfertigt
habe, sei nicht anzunehmen. Da der Schubhaftbescheid keine
Unterschrift aufweise, und auch nicht erkannt werden könne, von wem
der Erledigungsentwurf genehmigt worden sei (Y oder X), fehle
es der Ausfertigung an der Bescheidqualität. Im übrigen liege keine
Unterschrift (Y ) vor.
2. Hierüber wurde im Rahmen der geltend gemachten Gründe über die Rechtmäßigkeit der vergangenen Schubhaft erwogen:
2.1. Die als Bescheid bezeichnete Ausfertigung der gegenständlichen
Erledigung der BH vom 25 12 1995 betreffend die Verhängung der
Schubhaft über den BF entspricht in Übereinstimmung mit der
Aktenlage
dem Vorbringen des BF. Ein Formularvordruck wurde offenbar
handschriftlich ergänzt, fotokopiert und als Bescheidausfertigung
dem
BF und einer nicht näher bezeichneten Bundespolizeidirektion
zugestellt. Der Vordruck enthält nach der Genehmigungsklausel eine
Zustellbestätigung mit Platz für handschriftliche Einfügungen und
Unterschriften. Diese dem BF ausgefolgte Ausfertigung weist nach der
Genehmigungsklausel Der Bezirkshauptmann und dem Hinweis auf die in
seinem Auftrag erfolgte Genehmigung der Erledigung iA in offenbar
handschriftlich beigefügten Blockbuchstaben den Namen Y und
den durchgestrichenen, auf dem Vordruck in Maschinschrift
befindlichen, Namen X (welcher auch nach dem Datum unter dem
Kopf der Erledigung als Bearbeiter eingetragen ist) auf. Im Akt
erliegt eine offensichtliche Fotokopie dieser Ausfertigung der
Erledigung, worauf die eigenhändige Unterschrift einer Person mit
dem
Namen Y unter der Genehmigungsklausel aufscheint.
Darüberhinaus
bestätigte Frau Y auf dieser Kopie die Ausfolgung des
Bescheides um 14 15 Uhr desselben Tages mit ihrer (zweiten und gleichen) Unterschrift. Daneben befindet sich die Unterschrift des BF.
2.2. Dieser Sachverhalt ergibt in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 18 Abs 4 AVG muß eine schriftliche Ausfertigung ua mit der unter leserlichen Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift des Genehmigenden der Erledigung versehen sein. An die Stelle der Unterschrift kann die Kanzleibeglaubigung treten. Die Beisetzung des Namens des Genehmigenden genügt bei sogenannten EDV-Erledigungen.
Bei
vervielfältigten Ausfertigungen kann die Unterschrift auf dem Original sein. Diesen Regelungen ist gemein, daß der Gesetzgeber fordert, daß aus der Ausfertigung für die Parteien des Verfahrens die
Identität des Genehmigenden erkennbar sein muß (zumal Unterschriften nicht leserlich sein müssen).
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift weist die dem BF ausgefolgte Ausfertigung keinen Schriftzug des Namens des Genehmigenden auf, da unter einer Unterschrift (was die BH
wohl gemeint hat) ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es muß ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift seines Namens darstellt (VwGH Slg 5432F). Mit dem BF vermag der Verwaltungssenat nicht zu erkennen, daß der mit großen Blockbuchstaben unter die Genehmigungsklausel geschriebene Name Y , insbesondere auch im Vergleich zur Unterschrift auf dem Bescheidkonzept, eine Unterschrift
im Sinne obiger Definition darstellt. Eine Kanzleibeglaubigung - anstelle der Unterschrift auf der Ausfertigung - ist nicht vorhanden.
Eine solche Unterschrift befindet sich jedoch auf der Urschrift
(Konzept) der Erledigung. Der Name der unstrittigerweise
genehmigungsbefugten und genehmigenden Bediensteten Y
steht auf der dem BF ausgefolgten Bescheidausfertigung unter der
Genehmigungsklausel in lesbarer Form, da Blockbuchstaben verwendet
wurden. Auf dieser Ausfertigung ist soher der Name des Genehmigenden
leserlich im Sinne des § 18 Abs 4 AVG beigefügt. Die Identität der
Genehmigenden ist leicht und unzweifelhaft - bei vernüftiger
Betrachtungsweise - erkennbar, zumal der Name X eindeutig und
unstrittigerweise durchgestrichen ist. Daß diese Ausfertigung unter
dem Datum beim Bearbeiter den Namen X aufweist, ändert an
dieser Beurteilung nichts, weil der Name Y als Genehmigende
unter der Genehmigungsklausel aufscheint. Daß der Genehmigende einer Erledigung nicht mit dem Bearbeiter identisch sein muß, bedarf keiner
näheren Erörterung. Die Bezeichnung eines Bearbeiters (Konzipienten) ist ein Bürgerservice, aber nicht nach dem AVG notwendig.
Daraus ergibt sich unzweifelhaft, daß dem BF aus der Ausfertigung, die zwar keine Unterschrift aufweist, aber in leserlicher Form den Namen dessen, der die Erledigung genehmigt hat (Y ), enthält, die Identität des Genehmigenden ausreichend erkennbar war (VwGH vom 10 12 1986, 86/01/0072, 27 03 1987, 85/12/0236), weshalb ein Bescheid
vorliegt, der die Schubhaft deckt.
Darüberhinaus enthält die dem BF ausgefolgte, offensichtlich vervielfältigte Ausfertigung die Beisetzung des Namens des Genehmigenden und entspricht daher dem Erfordernis des § 18 Abs 4 vierter Satz AVG. Die Unterschrift befindet sich zulässigerweise nur auf dem Original, weshalb auch insoweit eine ordnungsgemäße Erledigung vorliegt (siehe VwGH vom 30 01 1990, Zahl 90/05/0134).
Die gerügte fehlende Beglaubigung und die fehlende Unterschrift auf
der ausgefolgten Bescheidausfertigung bewirken daher nicht, daß ein
absolut nichtiger Verwaltungsakt, der die Rechtswidrigkeit
gegenständlicher Schubhaft nach sich gezogen hätte, vorliegt. Der
Verwaltungssenat verkennt nicht die Widersprüche in der Judikatur
(siehe Walter-Mayer, Grundriß des österr
Verwaltungsverfahrensrechts, 6 Auflage, RZ 194). Im Einklang mit
VfGH-Slg 11590 folgt der Verwaltungssenat derjenigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes, die oben zitiert wurde. Für den BF war aus
der Ausfertigung auf Kopfpapier der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl
am See und aus der unter der Genehmigungsklausel Der
Bezirkshauptmann: iA leserlich beigefügten Namensbezeichnung
Y unzweifelhaft ersichtlich, daß durch diesen Bescheid von
der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See im Auftrag des
Bezirkshauptmannes ein Organwalter mit dem Namen Y über ihn
die
Schubhaft verhängt hat. Die Zurechnung des Bescheides ist dadurch
gewährleistet. Der Genehmigende läßt sich ohne weiteres feststellen.
Die formalistische Auslegung, die offenbar der BF-Vertreter verfolgt, wonach das Fehlen einer Unterschrift oder der Beglaubigung einem Schriftstück jedenfalls den Bescheidcharakter nimmt, läßt außer
Acht, ob (sonst) unzweifelhaft die Person des Genehmigenden als Organ
der bescheiderlassenden Behörde auf der Bescheidausfertigung aufscheint. Im Anlaßfall ist der Organwalter erkennbar. Ein Rechtsschutzbedürfnis führt nicht zu einer gegenteiligen Auslegung.
Wenn der BF-Vertreter zur Bekräftigung seiner Auffassung auf das Erkenntnis des UVS Bgld vom 27 04 1995, Zahl E 13/02/95022/2, verweist, so sei er, der auch den do BF vertreten hat, daran erinnert, daß der zitierten Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrundelag, weil der auf der damals zu beurteilenden Ausfertigung leserlich beigefügte Namen nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden übereinstimmte.
2.4. Gemäß § 79a AVG steht der Partei, die in Fällen einer Beschwerde
obsiegt, der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Die Entscheidung betreffend die Zuerkennung der Kosten für Schriftsatz- und Vorlageaufwand gründet sich auf den diesbezüglichen Antrag der obsiegenden Partei, auf die angeführte Gesetzesstelle sowie auf die Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl Nr 855/1995.