Begründung: 1. Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Aus den Akten der Bundespolizeidirektion Wien - Fremdenpolizeiliches Büro, Zl IV-841.502/FrB/96, und der BH O, Zl 11/06-4801/27-1996, ist ersichtlich, daß der Beschwerdeführer nach seinen Angaben in der Niederschrift vom 4.9.1995 im Juni 1994 von R über mehrere afrikansche Länder nach F und weiter nach I reiste, sich dort 14 Monate aufhielt, dann mit Hilfe eines Schleppers nach U fuhr und schließlich am 4.9.1995 im Bereich... mehr lesen...
Rechtssatz: Den zur Wahrnehmung von Vorgängen des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen der Straßenaufsicht ist zuzubilligen, daß sie in der Lage sind, Verkehrssituationen (hier: Überholen im Bereich des Verbotszeichens "Überholen verboten") richtig zu erkennen und wiederzugeben. mehr lesen...
Rechtssatz: Ist der Sachverhalt hinreichend geklärt und macht der Beschuldigte einen Zeugen verspätet namhaft und handelt es sich überdies um keinen Tatzeugen, so daß durch die Namhaftmachung dieses Zeugen von einer Schutzbehauptung des Beschuldigten ausgegangen werden kann, kann die Aufnahme dieses Zeugenbeweises unterbleiben. mehr lesen...