Ist der Sachverhalt hinreichend geklärt und macht der Beschuldigte einen Zeugen verspätet namhaft und handelt es sich überdies um keinen Tatzeugen, so daß durch die Namhaftmachung dieses Zeugen von einer Schutzbehauptung des Beschuldigten ausgegangen werden kann, kann die Aufnahme dieses Zeugenbeweises unterbleiben.