Den zur Wahrnehmung von Vorgängen des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen der Straßenaufsicht ist zuzubilligen, daß sie in der Lage sind, Verkehrssituationen (hier: Überholen im Bereich des Verbotszeichens "Überholen verboten") richtig zu erkennen und wiederzugeben.