RS UVS Kärnten 1992/12/16 KUVS-1128/3/92

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Rechtssatz

Den zur Wahrnehmung von Vorgängen des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen der Straßenaufsicht ist zuzubilligen, daß sie in der Lage sind, Verkehrssituationen (hier: Überholen im Bereich des Verbotszeichens "Überholen verboten") richtig zu erkennen und wiederzugeben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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