Entscheidungsgründe: I. A. Zu B66/97 (Beschwerde des Y.Y.) 1.a) Der Bürgermeister der Stadt Salzburg erließ gegen N.N. ein mit 11. April 1996 datiertes Straferkenntnis mit folgendem
Spruch: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin F Vermittlungsges.m.b.H. und somit als gemäß §9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Y OEG zu verantworten, daß von dieser Gesellschaft von 2.10.1994 bis 27.3.1996 mit Standort i... mehr lesen...
Index: 40 Verwaltungsverfahren40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Norm: B-VG Art90 Abs2StGG Art5AVG §49
Leitsatz: Verletzung im Eigentumsrecht durch Verhängung einer Ordnungsstrafe
wegen Verweigerung der Zeugenaussage infolge verfehlter Annahme einer
Pflicht des Zeugen zur Selbstbeschuldigung; Verweigerung einer
Zeugenaussage bei Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung - also
auch durch eine Verwaltungsbe... mehr lesen...
Begründung: I. 1. W A war (aktives) Mitglied der "Freiwilligen Feuerwehr St. M" (FF St. M). Mit Schreiben vom 3. Mai 1984 teilte ihm der Ortsfeuerwehrkommandant der FF St. M mit, daß er ihn "laut §34 (Salzburger) Feuerwehrgesetz", LGBl. 59/1978 (Sbg. FWG) aus der FF St. M ausschließe. In der Folge wurde klargestellt, daß dieses Schreiben als Mitteilung über den beabsichtigten Ausschluß des W A gemäß §4 Abs3 Sbg. FWG (s. unter I.2.) und die von diesem dagegen schriftlich erhobe... mehr lesen...
Index: L4 Innere VerwaltungL4400 Feuerwehr
Norm: B-VG Art118B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragB-VG Art144 Abs1 / BescheidB-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungAVGEGVG ArtII Abs2 Z26Sbg GdO 1976 17a Abs1Sbg FeuerwehrG §2 Abs2Sbg FeuerwehrG §3 Abs2Sbg FeuerwehrG §4 Abs3Sbg FeuerwehrG §8Sbg FeuerwehrG §10 Abs4Sbg FeuerwehrG §11 Abs2Sbg GdO 1976 §16 Abs2 Z1Sbg FeuerwehrG §32Sbg FeuerwehrG §33Sbg FeuerwehrG §43Sbg GdO 1976 §63 Abs1Sbg GdO 1976 §63 Abs4 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Beim VfGH sind (zu B581/81, B456/82, B616/82, B585/83, B183/84, B357/84, B839/84 und B952/84) acht Verfahren über Beschwerden anhängig, die sich gegen je einen vom Landeshauptmann von Wien im Instanzenzug erlassenen Bescheid richten, mit dem der jeweilige Bf. wegen des Nichterteilens einer Lenkerauskunft einer Verwaltungsübertretung nach §103 Abs2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. 267, idF des BG BGBl. 615/1977 schuldig erkannt und bestraft wurde. Aus An... mehr lesen...
Index: 90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht90/02 Kraftfahrgesetz 1967
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art140 Abs1 / AllgAVG §49KFG 1967 §103 Abs2 idF BGBl 615/1977 und BGBl 237/1984 Beachte Kundmachung am 23. Mai 1985, BGBl. 198/1985; s. Anlaßfälle
VfSlg. 10404/1985
Rechtssatz: KFG 1967; die im zweiten Satz des §103 Abs2 unter der Strafsanktion des §134 enthaltene Regelung der Auskunftspflicht bewi... mehr lesen...