RS Vfgh 1997/10/16 B66/97, B67/97

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Veröffentlicht am 16.10.1997
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art90 Abs2
StGG Art5
AVG §49

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen Verweigerung der Zeugenaussage infolge verfehlter Annahme einer Pflicht des Zeugen zur Selbstbeschuldigung; Verweigerung einer Zeugenaussage bei Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung - also auch durch eine Verwaltungsbehörde - gerechtfertigt

Rechtssatz

Eine gesetzliche Verpflichtung, die auf ein Gebot zur Selbstbeschuldigung oder zum Einbekenntnis, Täter iS eines bestehenden Tatverdachtes zu sein, hinausläuft, ist - als im Gegensatz zu Art90 Abs2 B-VG stehend - verfassungswidrig; dies gilt auch für das Verwaltungsstrafverfahren.

Eine Auslegung des §49 Abs1 Z1 AVG dahin, daß nur die Gefahr, von einem Strafgericht verurteilt zu werden, die Verweigerung einer Zeugenaussage rechtfertigt und damit die Verhängung einer Ordnungsstrafe ausschließt, führt zu einem verfassungswidrigen Ergebnis.

Dieses Ergebnis kann jedoch vermieden werden, wenn der Ausdruck "strafgerichtliche Verfolgung" im weiteren Sinn verstanden wird, nämlich dahin, daß damit jede strafrechtliche Verfolgung (also auch jene durch eine Verwaltungsbehörde) gemeint ist. Diese Auslegung steht auch mit dem Sinn des Gesetzes im Einklang, das die "strafgerichtliche Verfolgung" mit einem "Zur - Schande - gereichen" auf eine Stufe stellt.

Entscheidungstexte

  • B 66,67/97
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 16.10.1997 B 66,67/97

Schlagworte

Anklageprinzip, Verwaltungsstrafrecht, Verwaltungsverfahren, Ordnungsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B66.1997

Dokumentnummer

JFR_10028984_97B00066_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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