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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzRechtssatz
KFG 1967; die im zweiten Satz des §103 Abs2 unter der Strafsanktion des §134 enthaltene Regelung der Auskunftspflicht bewirkt gegebenenfalls materiell auch einen Zwang zur Selbstbeschuldigung im Hinblick auf eine Verwaltungsübertretung; weiters kommt dem Zulassungsbesitzer kein inhaltlich einem Zeugnisverweigerungsrecht entsprechendes Entschlagungsrecht zugute; Verstoß der Regelung gegen das Gleichheitsgebot
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kraftfahrrecht, Auskunftspflicht, VfGH / Verfahren, Verwaltungsverfahren, Beweise, ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:G149.1984Dokumentnummer
JFR_10149692_84G00149_01