Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: "Sie haben zumindest in der Zeit vom 12.10.2006 bis 16.10.2006 die rumänische Staatsangehörige F. B. L., geb XY, als Haushaltshilfe, Kindermädchen und Reinigungskraft in ihrem Haushalt in K., XY Straße 2, und auf ihrer Arbeitsstelle bei der Firma K. GmbH in K. beschäftigt, ohne dass für diese eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder Entsen... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach Ausweis der Aktenlage hat die Wirtschaftskammer Oberösterreich, Fachgruppe Güterbeförderungsgewerbe, eine informelle Befragung des Nachsichtswerbers angeregt. Weil der Berufungswerber innerhalb der gesetzten Frist - aus dogmatischer Sicht handelte es sich um eine von der Nachsichtsbehörde ausgemessene, variable Frist zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs.3 AVG - keine Äußerung abgab, schöpfte die belangte Behörde am 16. November 2001 den angefochten... mehr lesen...
Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 13.02.2001 zur ZI IVc/ST- 13957/99 wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt spruchgemäß vorgeworfen: ?Sie haben am 12.09.1999 um 15.00 Uhr als Lenker des KKW, Kennzeichen XXX, in Wörgl, A 12, Km 16,5, in Richtung Innsbruck 1. zu einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. 2. ein Fahrzeug rechts überholt, obwohl n... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim Vorhalt des nicht ausreichenden Abstandes iS des § 18 Abs 1 StVO zu einem vorausfahrenden Fahrzeug sind Feststellungen über die Fahrgeschwindigkeit und den dabei eingehaltenen Abstand für eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung notwendig. Das Nachfahren des Privatanzeigers mit überhöhter Geschwindigkeit hinter dem Beschuldigten ist kein geeignetes Beweismittel für die angebliche Geschwindigkeitsüberschreitung iS des § 20 Abs 2 StVO. Schlagworte Nachfahren, Privat... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als Lenker des Motorrades mit dem Kennzeichen HH-XX, am 28.10.2000 in Forchach auf der B 198 bei km 62,741 in Richtung Weißenbach die auf Freilandstraßen gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 53 km/h überschritten. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO begangen. Über den Berufungswerber wurde gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in d... mehr lesen...