Entscheidungsdatum
01.10.2024Norm
AVG §34 Abs3Spruch
I404 2292224-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 10.04.2024 betreffend die Verhängung einer Ordnungsstrafe in Höhe von € 100 gemäß § 34 Abs. 3 und § 36 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 10.04.2024 betreffend die Verhängung einer Ordnungsstrafe in Höhe von € 100 gemäß Paragraph 34, Absatz 3 und Paragraph 36, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) steht in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am 09.04.2024 übermittelte er dem Landesgeschäftsführer des AMS Vorarlberg ein E-Mail, in dem er unter anderem ausführte: „Bei der derzeitigen Betreuung betrachte ich das AMS – XXXX als reine Menschenvernichtungsmaschine bei dem der mentale Zustand des Arbeitslosen Tag für Tag tiefer in den Keller geht.“1. Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) steht in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am 09.04.2024 übermittelte er dem Landesgeschäftsführer des AMS Vorarlberg ein E-Mail, in dem er unter anderem ausführte: „Bei der derzeitigen Betreuung betrachte ich das AMS – römisch 40 als reine Menschenvernichtungsmaschine bei dem der mentale Zustand des Arbeitslosen Tag für Tag tiefer in den Keller geht.“
2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: belangte Behörde) vom 10.04.2024, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 und § 36 AVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 100 wegen beleidigender Schreibweise in schriftlichen Eingaben verhängt.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) vom 10.04.2024, Zl. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 3 und Paragraph 36, AVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 100 wegen beleidigender Schreibweise in schriftlichen Eingaben verhängt.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem am 09.04.2024 an den Landesgeschäftsführer verfassten Schreiben seien zweifelsfrei als beleidigende Schreibweise im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG zu qualifizieren, weshalb eine Ordnungsstrafe zu verhängen sei.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem am 09.04.2024 an den Landesgeschäftsführer verfassten Schreiben seien zweifelsfrei als beleidigende Schreibweise im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, AVG zu qualifizieren, weshalb eine Ordnungsstrafe zu verhängen sei.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 06.05.2024 Beschwerde und machte darin geltend, dass seine Aussage als persönliche Meinung und nicht als Beleidigung zu werten sei. Er habe keine Person genannt, die ihm vom AMS übermittelten AGBs würden den Punkt „Ihre Meinung zählt“ enthalten und wer eine Meinung anfordere, müsse auch ein gewisses Maß an Kritikfähigkeit besitzen. Die Ordnungsstrafe sei rechtswidrig, da es sich lediglich um eine persönliche Meinung handle.
4. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.05.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer steht in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Am 09.04.2024 langte beim AMS ein E-Mail des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Stellenvermittlung und Beratung ein. Darin führte er unter anderem Folgendes aus: „Bei der derzeitigen Betreuung betrachte ich das AMS – XXXX als reine Menschenvernichtungsmaschine bei dem der mentale Zustand des Arbeitslosen Tag für Tag tiefer in den Keller geht.“Am 09.04.2024 langte beim AMS ein E-Mail des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Stellenvermittlung und Beratung ein. Darin führte er unter anderem Folgendes aus: „Bei der derzeitigen Betreuung betrachte ich das AMS – römisch 40 als reine Menschenvernichtungsmaschine bei dem der mentale Zustand des Arbeitslosen Tag für Tag tiefer in den Keller geht.“
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS (Anhang 6.).
Die Feststellungen zum E-Mail und zur Wortwahl des Beschwerdeführers ergeben sich aus seiner am 09.04.2024 beim AMS eingelangten Eingabe (Anhang 11.). Der Beschwerdeführer bestreitet seine Äußerungen in der Beschwerde nicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:
Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins,, 17, 28 Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. § 34 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet:
Ordnungsstrafen
§ 34. (1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.Paragraph 34, (1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
(4) Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
(5) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.
3.3. Unter einer Eingabe iSd § 34 Abs 3 AVG ist ein schriftliches Anbringen iSd § 13 AVG zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Strafbefugnis der Behörde ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe Anwendung findet und diese sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Die Angelegenheit, in der die Eingabe verfasst wurde, wird dadurch bestimmt, ob ein Verwaltungsverfahren vor der Behörde, die Adressat der Eingabe ist, anhängig war, anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, welchem die Eingabe zuzurechnen ist (VwGH 19.12.1996, 96/11/0211).3.3. Unter einer Eingabe iSd Paragraph 34, Absatz 3, AVG ist ein schriftliches Anbringen iSd Paragraph 13, AVG zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Strafbefugnis der Behörde ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe Anwendung findet und diese sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Die Angelegenheit, in der die Eingabe verfasst wurde, wird dadurch bestimmt, ob ein Verwaltungsverfahren vor der Behörde, die Adressat der Eingabe ist, anhängig war, anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, welchem die Eingabe zuzurechnen ist (VwGH 19.12.1996, 96/11/0211).
Als „Person“ iSd § 34 Abs 3 AVG und damit als „Täter“ ist nach der Rechtsprechung des VwGH anzusehen, wer dadurch mit der Behörde in Verkehr tritt, dass er eine schriftliche Eingabe mit beleidigendem Inhalt an diese richtet. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet (VwGH 25.9.2019, Ra 2018/09/0129).Als „Person“ iSd Paragraph 34, Absatz 3, AVG und damit als „Täter“ ist nach der Rechtsprechung des VwGH anzusehen, wer dadurch mit der Behörde in Verkehr tritt, dass er eine schriftliche Eingabe mit beleidigendem Inhalt an diese richtet. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet (VwGH 25.9.2019, Ra 2018/09/0129).
Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt (VwGH 25.9.2019, Ra 2018/09/0129). Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des § 34 Abs 3 AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweiswürdigung nicht zugänglich sind (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt (VwGH 25.9.2019, Ra 2018/09/0129). Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des Paragraph 34, Absatz 3, AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweiswürdigung nicht zugänglich sind (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).
Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs 3 AVG reicht es grundsätzlich aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmuts und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Es kann ein ordnungswidriges Verhalten nicht damit entschuldigt werden, dass die mit Ordnungsstrafe geahndete Äußerung eine angemessene Entrüstung auf das Handeln der Behörde zum Ausdruck bringen sollte (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0076, mwN). Für die Strafbarkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG reicht es grundsätzlich aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmuts und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen vergleiche VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Es kann ein ordnungswidriges Verhalten nicht damit entschuldigt werden, dass die mit Ordnungsstrafe geahndete Äußerung eine angemessene Entrüstung auf das Handeln der Behörde zum Ausdruck bringen sollte vergleiche VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0076, mwN).
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 34 Abs. 3 AVG setzt nicht die vorhergehende Ermahnung und Androhung voraus (vgl. VwGH 30.5.1994, 92/10/0469).Die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG setzt nicht die vorhergehende Ermahnung und Androhung voraus vergleiche VwGH 30.5.1994, 92/10/0469).
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und der darauf basierenden Beweiswürdigung hat der Beschwerdeführer durch den Wortlaut seiner schriftlichen Eingabe vom 09.04.2024 den Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt. Der Beschwerdeführer übt in keiner Weise sachliche Kritik an der Arbeitsweise der belangten Behörde, sondern bezeichnet die belangte Behörde als „reine Menschenvernichtungsmaschine“. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es sich lediglich um eine persönliche Meinung handle, gehen vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung ins Leere. Seine Äußerung hat einen objektiv beleidigenden Charakter und überschreitet die Grenze einer hinzunehmenden Unmutsäußerung. Auch sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er keine Person genannt habe, im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung nicht zielführend, weil Adressat einer beleidigenden Äußerung auch eine Behörde sein kann.Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und der darauf basierenden Beweiswürdigung hat der Beschwerdeführer durch den Wortlaut seiner schriftlichen Eingabe vom 09.04.2024 den Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, AVG erfüllt. Der Beschwerdeführer übt in keiner Weise sachliche Kritik an der Arbeitsweise der belangten Behörde, sondern bezeichnet die belangte Behörde als „reine Menschenvernichtungsmaschine“. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es sich lediglich um eine persönliche Meinung handle, gehen vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung ins Leere. Seine Äußerung hat einen objektiv beleidigenden Charakter und überschreitet die Grenze einer hinzunehmenden Unmutsäußerung. Auch sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er keine Person genannt habe, im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung nicht zielführend, weil Adressat einer beleidigenden Äußerung auch eine Behörde sein kann.
Die verhängte Ordnungsstrafe ist mit € 100 im untersten Bereich der maximal zu verhängenden Strafe von € 726 angesiedelt und soll dem Beschwerdeführer verdeutlichen, dass derartige Formulierungen nicht geduldet werden. Das erkennende Gericht sieht keinen Grund die Strafe abzuändern.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher abzuweisen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Festzuhalten ist, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die Wortwahl des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 09.04.2024 ist.
Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung somit darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage unstrittig feststeht. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen, nämlich die „Qualität“ der Diktion im Schriftsatz. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beleidigung Ordnungsstrafe schriftliche ÄußerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I404.2292224.1.00Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024