Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Dr.in Keplinger über den Vorlageantrag des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.05.2021, Zl ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den I. BESCHLUSS: 1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG n... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 11.01.2019, ***, betreffend eine Mutwillensstrafe nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), I. zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Das... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.03.2018, *****, betreffend der Verhängung einer Mutwillensstrafe, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2.... mehr lesen...