TE Lvwg Erkenntnis 2021/11/23 LVwG-2021/47/2570-4, LVwG-2021/47/2571-4

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Veröffentlicht am 23.11.2021
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Entscheidungsdatum

23.11.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §14
VwGVG 2014 §27
AVG §35

Text

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Dr.in Keplinger über den Vorlageantrag des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.05.2021, Zl ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den

I.

BESCHLUSS:

1.       Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.05.2021, Zl ***, betreffend eine Mutwillensstrafe, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.05.2021, Zl ***, wurde die Beschwerde vom 20.03.2021 mit Beschwerdevorentscheidung als unzulässig zurückgewiesen und über den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG in der Höhe von Euro 200,00 verhängt.

Dagegen richteten sich die rechtzeitige Beschwerde und der Vorlageantrag vom 08.06.2021, in welchen die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wurde.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.11.2021 hat der Beschwerdeführer den Vorlageantrag betreffend die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.05.2021, Zl ***, zurückgezogen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einholung des Bescheides vom 21.05.2021, Zl *** (OZ 2), die Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.11.2021 (OZ 3).

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaften CC und DD. Er war insgesamt 25 Jahre Gemeindewaldaufseher der Gemeinde Z. Der derzeitige Gemeindewaldaufseher ist sein direkter Nachfolger.

Mit Eingabe vom 25.04.2020, welche als „Dienstaufsichtsbeschwerde“ bezeichnet wurde, wollte der Beschwerdeführer Missstände betreffend die Gemeindegutsagrargemeinschaften CC und DD aufzeigen. Die „Dienstaufsichtsbeschwerde“ richtet sich gegen den Gemeindewaldaufseher der Gemeinde Z.

Die belangte Behörde leitete in weiterer Folge ein Verfahren zur Prüfung einer etwaigen Dienstpflichtverletzung des Waldaufsehers gemäß § 4 Abs 2 lit a Tiroler Waldordnung ein. Es wurde eine Niederschrift mit dem Waldaufseher am 16.09.2020, Zl ***, aufgenommen und eine Stellungnahme des Fachvorgesetzten des Gemeindewaldaufsehers bei der Bezirksforstinspektion X eingeholt.

Mit Schreiben vom 10.06.2020, welches am 15.06.2020 bei der Behörde eingelangt ist, brachte der Beschwerdeführer eine „Beschwerde über das Prüfungsergebnis der Dienstaufsichtsbeschwerde“ ein.

Mit weiterem Schreiben vom 12.08.2020, eingebracht mit E-Mail, erstattete der Beschwerdeführer erneut eine „Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Gemeindewaldaufseher EE“.

Mit E-Mail vom 17.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde der Eingang des Schriftstücks „Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Gemeindewaldaufseher EE“ bestätigt und diesem mitgeteilt, dass eine Prüfung gemäß § 4 Abs 2 lit a Tiroler Waldordnung bereits anhängig sei. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde auf seine mangelnde Parteistellung in diesem Verfahren hingewiesen.

Mit weiterem Schreiben vom 18.08.2020, eingebracht mit E-Mail vom 20.08.2020, übermittelte der Beschwerdeführer eine „Beschwerde wegen Verletzung des Eigentumsrechts, Betreff Brennholzabtransport GGAG W 2018 AA“.

Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 20.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer erneut mitgeteilt, dass eine Prüfung gemäß § 4 Abs 2 lit a Tiroler Waldordnung bereits anhängig sei. Hinsichtlich seiner Ansprüche aus Eigentumsverletzungen wurde er auf den Zivilrechtsweg verwiesen und hinsichtlich der Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis bei der Gemeindegutsagrargemeinschaft DD wurde er an die Agrarbehörde verwiesen. Zudem wurde er wiederum auf seine mangelnde Parteistellung in diesem Verfahren hingewiesen.

Am 25.09.2020 übermittelte der Beschwerdeführer erneut ein E-Mail an die belangte Behörde, in welchem er diese in angemessener Zeit um schriftliche Stellungnahme auffordert.

Mit Schreiben vom 28.09.2020, Zl ***, wurde von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer letztmalig mitgeteilt, dass eine Prüfung gemäß § 4 Abs 2 lit b Tiroler Waldordnung anhängig sei und er in diesem Verfahren keine Parteistellung habe, weshalb er über den Ausgang des Verfahrens nicht informiert werde. Es wurde ihm zudem eine Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG in Aussicht gestellt, sofern er weiterhin mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehme.

Sämtliche Eingaben des Beschwerdeführers wurden von diesem selbst erstattet und an die Behörde übermittelt. Die Schreiben der Behörde, mit welchen er über seine mangelnde Parteistellung in Kenntnis gesetzt wurde, sind dem Beschwerdeführer allesamt zugegangen.

Der Beschwerdeführer ist mit Behördenverfahren vertraut. Als Mitglied zweier Gemeindegutsagrargemeinschaften stand er zumindest betreffend Regulierungsverfahren nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz mit der Agrarbehörde in Kontakt und auch betreffend jagdrechtlicher Verfahren stand bzw steht er mit der belangten Behörde in Kontakt.

Als ehemaliger Gemeindewaldaufseher wurde er von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zum Hilfsorgan bestellt. Er hatte sohin auch in seiner früheren Tätigkeit – zumindest im Rahmen seiner Bestellung – Kontakt mit der Behörde.

III.     Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Eingaben des Beschwerdeführers und den Schreiben der Behörde an diesen, ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Der Beschwerdeführer hat zudem im Rahmen seiner Einvernahme angegeben, die Schreiben an die Behörde selbst verfasst und übermittelt zu haben sowie die Schreiben der Behörde erhalten zu haben.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sehr wohl bereits in Kontakt mit Behörden stand, ergeben sich aus dessen glaubwürdigen Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass dieser während seiner Zeit als Gemeindewaldaufseher der Gemeinde Z nie in Kontakt mit der Behörde stand, waren nicht glaubwürdig. Zumindest im Rahmen seiner bescheidmäßigen Bestellung als Gemeindewaldaufseher stand er in Kontakt mit der Behörde. Außerdem war – wie er selbst ausführte – der Leiter der Bezirksforstinspektion X sein fachlicher Vorgesetzter.

IV.      Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I 2013/33, idF BGBl I 2021/109, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 28

Erkenntnisse

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(…)

§ 31

Beschlüsse

(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991), BGBl 1991/51, idF BGBl I Nr 2018/58, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 35

Mutwillensstrafen

Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.

§ 68

Abänderung und Behebung von Amts wegen

(…)

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.

V.       Erwägungen:

Zu Spruchpunkt I.:

Aus den Bestimmungen des § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren – hier: das Beschwerdeverfahren – einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs 1 VwGVG. Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde – wie vorliegend – rechtswirksam zurückgezogen wird (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu Spruchpunkt II.:

Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen, kann die Behörde gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe bis Euro 726,00 verhängen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs handelt mutwillig in diesem Sinn, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet (vgl VwGH 21.02.1992, 94/10/0013).

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 25.04.2020 (berechtigterweise) an die belangte Behörde wendete, um etwaige Missstände der Tätigkeit des Gemeindewaldaufsehers der Gemeinde Z aufzuzeigen. Dem Beschwerdeführer steht es zu, eine derartige Eingabe an die Behörde zu richten und von der Behörde wurde darauf auch reagiert und ein Verfahren nach den Bestimmungen der Tiroler Waldordnung eingeleitet.

Dem Beschwerdeführer, welcher selbst 25 Jahre als Gemeindewaldaufseher tätig war, sollten die Bestimmungen der Tiroler Waldordnung hinsichtlich Verfahren zur Prüfung etwaiger Dienstpflichtverletzungen eines Waldaufsehers bekannt sein und er sollte auch wissen, dass er in einem derartigen Verfahren keine Parteistellung hat.

Nach Einbringung der „Dienstaufsichtsbeschwerde“ am 25.04.2020 richtete der Beschwerdeführer mehrfach weitere Schreiben an die Behörde, welche wiederum die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Gemeindewaldaufseher betreffen. Dies obwohl der Beschwerdeführer mehrfach von der Behörde darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass er in einem derartigen Verfahren keine Parteistellung hat. Die vom Beschwerdeführer an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 10.06.2020, 12.08.2020, 18.08.2020 und 25.09.2020 sind jedenfalls als mutwillige Inanspruchnahme der Behörde zu werten. Spätestens nach der Mitteilung durch die Behörde, dass ein Prüfverfahren gemäß § 4 Abs 2 lit a Tiroler Waldordnung bereits eingeleitet wurde und er über keine Parteistellung in diesem Verfahren verfügt, musste dem Beschwerdeführer zudem bewusst sein, dass seine Eingaben als aussichtslos anzusehen sind.

In seiner Rechtfertigung, dass der Beschwerdeführer kein Fachmann in juristischen Verfahren sei, verkennt er, dass er von der Behörde im Rahmen ihrer Manuduktionspflicht auf seine fehlende Parteistellung mehrfach hingewiesen wurde.

Auch das Vorbringen, dass er kein Verfahren verschleppt habe, geht dahingehend ins Leere, als § 35 AVG zwei Tatbestände enthält, nämlich die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde einerseits und die Erteilung unrichtiger Angaben in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit andererseits. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde vorgeworfen und nicht den zweiten Tatbestand des § 35 AVG.

Richtig ist, dass der Beschwerdeführer berechtigt ist, die Behörde zu behelligen, um etwaige Missstände aufzuzeigen. Dies hat er mit seiner Eingabe vom 25.04.2020 gemacht und es wurde von der belangten Behörde auch ein Verfahren zur Überprüfung dieser Missstände gemäß den Bestimmungen der Tiroler Waldordnung eingeleitet.

Auch mit seinem Vorbringen, dass es nie einen Bescheid gegeben hat, der bekämpft wurde, vermochte der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Bei der mutwilligen Inanspruchnahme einer Behörde iSd § 35 AVG komme es nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer gegen Bescheide vorgeht. Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geahndet werden, wer „in welcher Weise immer“ die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl VwGH 15.12.1995, 95/21/0046; VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271, mwN). Die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde kann durch alle Arten von Anbringen iSd § 13 Abs 1 AVG erfolgen. Durch § 68 Abs 7 AVG 1991 wird zudem ausdrücklich klargestellt, dass auch mutwillige Aufsichtsbeschwerden nach § 35 AVG zu ahnden sind.

Die vom Beschwerdeführer an die Behörde gerichteten Schreiben vom 10.06.2020, 12.08.2020, 18.08.2020 und 25.09.2020 sind aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol jedenfalls als mutwillige Inanspruchnahme der Behörde zu werten und es wurde über den Beschwerdeführer zu Recht eine Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG verhängt.

Die verhängte Mutwillensstrafe ist derart zu bemessen, dass der Täter von weiteren derartigen Fehlverhalten abgehalten wird (vgl VwGH 11.11.1998, 98/12/0411; VwGH 23.03.1919, 97/19/0022; VwGH 15.12.1999, 98/12/0406). Gegen die Höhe der verhängten Strafe ist aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht einzuwenden. Eine Mutwillensstrafe in dieser Höhe ist jedenfalls erforderlich, um den Beschwerdeführer von einer weiteren mutwilligen Inanspruchnahme der Behörde abzuhalten. Dieser war in der mündlichen öffentlichen Verhandlung in keiner Weise einsichtig.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

Schlagworte

Vorlageantrag,
Zurückziehung,
Mutwillensstrafe,
mutwillige Inanspruchnahme der Behörde,
offenbare Aussichtslosigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.47.2570.4

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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