Begründung: I. 1. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol (im Folgenden: römisch eins. 1. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol (im Folgenden: UVS) hat aus Anlass bei ihm anhängiger Berufungen den auf Art140 B-VG gestützten Antrag gestellt, in §36 Abs2 erster Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. 51 idF BGBl. I 65/2002, die Worte "Ordnungs-", in eventu "Ordnungs- oder", als verfassungswidrig aufzuheben. UVS) hat aus Anlass bei ih... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol (im Folgenden: UVS) hat aus Anlass bei ihm anhängiger Berufungen den auf Art140 B-VG gestützten Antrag gestellt, §36 Abs2 erster Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. 51 idF BGBl. I 65/2002, in eventu §36 Abs2 leg.cit. zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben. 2. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Bescheiden vom 22. September 2006 und vom 26. S... mehr lesen...
Index: 40 Verwaltungsverfahren40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Norm: B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätB-VG Art140 Abs1 / PrüfungsumfangAVG §34, §36 Abs2VfGG §62 Abs4
Leitsatz: Zurückweisung des Antrags eines UVS auf Aufhebung der dieZuständigkeit zur Überprüfung von Ordnungs- oder Mutwillensstrafenregelnden Bestimmung des AVG wegen zu weit gefasstenAnfechtungsumfanges; Berufungsgegenstand lediglich Ver... mehr lesen...