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40 VerwaltungsverfahrenNorm
B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Zurückweisung des Antrags eines UVS auf Aufhebung der dieZuständigkeit zur Überprüfung von Ordnungs- oder Mutwillensstrafenregelnden Bestimmung des AVG wegen zu weit gefasstenAnfechtungsumfanges; Berufungsgegenstand lediglich Verhängung vonOrdnungsstrafenRechtssatz
Zurückweisung des Antrags des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol auf Aufhebung des §36 Abs2 erster Satz AVG idF BGBl I 65/2002, in eventu §36 Abs2 leg cit zur Gänze (wegen behaupteter fehlender Entscheidungsbefugnis für den Bereich der Bodenreform iSd Art12 Abs2
B-VG).
Der Antrag des UVS wurde aus Anlass bei ihm anhängiger Berufungen gegen die Verhängung von Ordnungsstrafen gestellt. Demnach bezieht sich jeweils nur die Wortfolge "Ordnungs- oder" auf die dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalte. Sowohl der auf Aufhebung des §36 Abs2 erster Satz AVG gerichtete Hauptantrag als auch der auf Aufhebung des gesamten Abs2 des §36 AVG gerichtete Eventualantrag erweisen sich sohin als zu weit gefasst.
Weiters keine Darlegung, inwieweit die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung für die Entscheidung über die beim UVS anhängigen Berufungen bildet.
She auch G253/07, B v 08.10.08: Zurückweisung des auf Wortfolgen eingeschränkten Folgeantrags mangels Präjudizialität infolge Aufhebung des §36 Abs2 AVG durch BGBl I 4/2008 mit Wirksamkeit vom 05.01.08; Zurückweisung mangels Zurückziehung des Antrags entgegen der Verpflichtung des §62 Abs4 VfGG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verwaltungsverfahren, Ordnungsstrafe, Mutwillensstrafe, UnabhängigerVerwaltungssenat, Behördenzuständigkeit, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH/ Präjudizialität, Geltungsbereich (zeitlicher) eines GesetzesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:G218.2006Zuletzt aktualisiert am
20.08.2010