E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Verfahrensgang: Der nunmehrige Beschwerdeführer brachte am 05.03.2003 einen Antrag auf Asylerstreckung ein. Im Zuge der Einvernahme am 14.03.2003 konkretisierte der Vater des Beschwerdeführers als dessen gesetzlicher Vertreter, dass sich der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers auf den Asylantrag seines Vaters, D.O., gem. §§ 10, 11 AsylG i.d.F. vor der AsylG-Novelle 2003 bezieht. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2003, FZ. 0... mehr lesen...
Rechtssatz:
Rechtssatz: 2 Dem Asylgerichtshof ist es deshalb in Anbetracht dieser Umstände verwehrt dem Antrag des Beschwerdeführers zu folgen und eine Entscheidung über einen erst im Stadium des Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahrens auf eine andere Person umgedeuteten Asylerstreckungsantrag zu treffen, weil durch den Verlust einer Instanz das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt wäre, zumal dieses Recht von der Judikatur als Recht auf Wahrung des Instanzenzuges interpretiert wird (... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 1.1. Die damals minderjährige Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige, reiste am 19.10.2002 - zusammen mit ihrer Mutter J.O., die sich damals C.O. nannte - illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, unter dem Namen E.O. den Antrag, ihr Asyl zu gewähren. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 20.11.2002 schilderte die gesetzlic... mehr lesen...
Rechtssatz:
Rechtssatz: 3 Nach § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, durch die Antragsänderung darf die Sache "ihrem Wesen nach" jedoch nicht geändert werden. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass die Verfahrensgegenstände eines Asylantrages und eines Asylerstreckungsantrages "ihrem Wesen nach" unterschiedlich sind (vgl. UBAS 30.7.2007, 255.528/0/5E-X/47/04; 6.6.2008, 258.118-2/2E-X/47/08); dies ergibt sich aus den oben (Pt.... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 25. Juli 2003 durch Ausfüllen des "Formular Asylantrag" einen Asylantrag. Bei ihrer Einvernahme am 8. April 2004 vor dem Bundesasylamt gab sie nach erfolgter Belehrung an, mangels eigener Fluchtgründe einen Asylerstreckungsantrag auf das Verfahren ihres Ehemannes zu stellen. Das niederschriftliche Protokoll über ihre am 28. Juni 2004 stattgefundene Einvernahme enthält folgenden Passus: "F: S... mehr lesen...
Rechtssatz:
Rechtssatz: 2 Die Erklärung der Beschwerdeführerin am 28. Juni 2004 kann daher, da das "Wesen" der Sache berührt würde, nicht als Änderung des Antragsgegenstandes iSd § 13 Abs. 8 AVG verstanden werden. Es liegt somit nahe anzunehmen, dass sie ihren Erstreckungsantrag zurückziehen und einen Asylantrag stellen wollte. Der Zurückziehung des Antrags steht jedoch § 23 Abs. 3 AsylG entgegen, der, da die Einvernahme nach dem 30. April 2004 stattfand, auf diesen Asylerstreckungsantrag... mehr lesen...
Rechtssatz:
Rechtssatz: 1 Nach § 13 Abs. 8 AVG (in der damals wie heute gleichlautenden Fassung) kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, durch die Antragsänderung darf die Sache "ihrem Wesen nach" jedoch nicht geändert werden. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass die Verfahrensgegenstände eines Asylantrages und eines Asylerstreckungsantrages "ihrem Wesen nach" unterschiedlich sind; dies ergibt sich aus den oben unter 3.3.2.1. aufgezählten Un... mehr lesen...