Rechtssatz 2
Dem Asylgerichtshof ist es deshalb in Anbetracht dieser Umstände verwehrt dem Antrag des Beschwerdeführers zu folgen und eine Entscheidung über einen erst im Stadium des Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahrens auf eine andere Person umgedeuteten Asylerstreckungsantrag zu treffen, weil durch den Verlust einer Instanz das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt wäre, zumal dieses Recht von der Judikatur als Recht auf Wahrung des Instanzenzuges interpretiert wird (VfSlg 2536). Dieses Recht wird insbesondere dann verletzt, wenn die Berufungsbehörde einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand der Entscheidung macht als die Behörde 1. Instanz (VfSlg 2869, VfSlg 6416, VfSlg 8886).