RS AsylGH Erkenntnis 2008/11/19 B3 251520-0/2008

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Veröffentlicht am 19.11.2008
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Rechtssatz 2

 

Die Erklärung der Beschwerdeführerin am 28. Juni 2004 kann daher, da das "Wesen" der Sache berührt würde, nicht als Änderung des Antragsgegenstandes iSd § 13 Abs. 8 AVG verstanden werden. Es liegt somit nahe anzunehmen, dass sie ihren Erstreckungsantrag zurückziehen und einen Asylantrag stellen wollte. Der Zurückziehung des Antrags steht jedoch § 23 Abs. 3 AsylG entgegen, der, da die Einvernahme nach dem 30. April 2004 stattfand, auf diesen Asylerstreckungsantrag anzuwenden war. Einen eigenen Asylantrag zu stellen, hindert diese Bestimmung jedoch nicht. Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass ab dem 28. Juni 2004 ein Erstreckungsantrag der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2003 - bezogen auf den Asylantrag ihres Ehemannes - und ein Asylantrag vom 28. Juni 2004 zu entscheiden waren.

 

Freilich ist nach § 23 Abs. 3 AsylG die Zurückziehung von Asylanträgen, nicht aber ausdrücklich auch jene von Asylerstreckungsanträgen unzulässig. Das erklärt sich grundsätzlich daraus, dass nach dem AsylG idF der AsylGNov. 2003 - auf diese Fassung geht § 23 Abs. 3 AsylG ja zurück - Asylerstreckungsanträge gar nicht vorgesehen sind. Daraus ergibt sich aber noch nicht ohne Weiteres, dass § 23 Abs. 3 AsylG gemäß § 44 Abs. 3 AsylG auf "alte" Asylerstreckungsanträge anwendbar ist. Das Motiv der Einführung dieser Bestimmung, nämlich dem Missbrauch durch Zurückziehung und Stellung eines neuen Asylantrages zu steuern (Erläut. zur RV, 120 BlgNR 22. GP, 17), würde bei der Zurückziehung von Asylerstreckungsanträgen nicht greifen, da sie ohnedies nicht neu gestellt werden können, ein neuer Asylantrag aber jedenfalls zulässig ist, stützt er sich doch auf andere Behauptungen.

 

Dies kann hier jedoch dahingestellt bleiben: Sollte die Zurückziehung eines Erstreckungsantrages auch ab dem 1. Mai 2004 (weiterhin) zulässig sein, so hat die Beschwerdeführerin ihren Erstreckungsantrag wirksam zurückgezogen und nach dem 28. Juni 2004 war nur über den Asylantrag zu entscheiden.

Schlagworte
Änderung des Antragsgegenstandes
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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