RS AsylGH Erkenntnis 2008/12/30 C5 318817-1/2008

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Veröffentlicht am 30.12.2008
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Rechtssatz 3

 

Nach § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, durch die Antragsänderung darf die Sache "ihrem Wesen nach" jedoch nicht geändert werden. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass die Verfahrensgegenstände eines Asylantrages und eines Asylerstreckungsantrages "ihrem Wesen nach" unterschiedlich sind (vgl. UBAS 30.7.2007, 255.528/0/5E-X/47/04; 6.6.2008, 258.118-2/2E-X/47/08); dies ergibt sich aus den oben (Pt. 2.3.2.1) aufgezählten Unterschieden in den anzuwendenden Rechtsnormen und den Rechtsfolgen (anders läge es, wenn der Familienangehörige, auf den sich der Erstreckungsantrag bezieht, "ausgetauscht" werden soll: VwGH 25.4.2007, 2007/20/0366). Die Erläuterungen zum Bericht des parlamentarischen Ausschusses, auf dessen Antrag § 13 Abs. 8 AVG zurückgeht (1167 BlgNR 20. GP, 28), lassen erkennen, dass vor allem an Änderungen von "Projekten" - als solche kommen Anbringen um Asyl nach dem Sprachgebrauch wohl nicht in erster Linie in Frage - gedacht war: "Eben solche Antragsänderungen (Änderungen des ¿Vorhabens' [§ 42 Abs. 1 AVG] oder, nach heutigem Sprachgebrauch, des Projekts) sind es, die durch Abs. 8 nunmehr grundsätzlich ermöglicht werden sollen (vgl. § 356 a GewO 1994)." Dass der Ausdruck "Wesen" nicht besonders deutlich ist, räumen letztlich auch die Materialien ein (1167 BlgNR 20. GP, 28):

"Wo die Grenze zwischen einer das ¿Wesen' der Sache nicht berührenden, künftig zulässigen Antragsänderung (Projektänderung) und einer auch weiterhin unzulässigen ¿Antragsänderung', die sich in Wahrheit als Beantragung eines ¿anderen' Vorhabens (Projekts) darstellt, verläuft, kann nicht allgemein gesagt werden [...] und wird auch weiterhin letztlich vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden sein. Der Gesetzgeber muß sich zwangsläufig darauf beschränken, die Möglichkeit der Antragsänderung gesetzlich vorzusehen und die prinzipielle "Änderungsfreundlichkeit" des Gesetzes ausdrücklich hervorzuheben.

Schlagworte
Asylantragstellung, Asylerstreckung
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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