Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §13 Abs5;
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 13 Abs 5 AVG besagt nur, daß die Behörde nicht verpflichet ist, Anbringen außerhalb der Amtsstunden entgegenzunehmen (Hinweis E 20.1.1982, 81/01/0291). Durch einen bei der Behörde angebrachten Einlaufkasten wird allerdings - sofern nicht Gegenteiliges ersichtlich ist - keineswegs zum Ausdruck gebracht, daß die Behörde außerhalb ... mehr lesen...