Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §13 Abs5;
Rechtssatz: Bringt eine Behörde einen Einlaufkasten an, so darf, sofern man von der auf die Erfahrungen des täglichen Lebens gestützten Auffassung über den Verkehr zwischen den Behörden und Parteien ausgeht, die Partei, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt, wohl im allgemeinen annehmen, daß eine Eingabe, bei deren Übersendung sie sich nicht der Post... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §13 Abs5;
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 13 Abs 5 AVG besagt nur, daß die Behörde nicht verpflichet ist, Anbringen außerhalb der Amtsstunden entgegenzunehmen (Hinweis E 20.1.1982, 81/01/0291). Durch einen bei der Behörde angebrachten Einlaufkasten wird allerdings - sofern nicht Gegenteiliges ersichtlich ist - keineswegs zum Ausdruck gebracht, daß die Behörde außerhalb ... mehr lesen...