RS Vwgh 1993/9/29 93/02/0118

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs5;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 13 Abs 5 AVG besagt nur, daß die Behörde nicht verpflichet ist, Anbringen außerhalb der Amtsstunden entgegenzunehmen (Hinweis E 20.1.1982, 81/01/0291). Durch einen bei der Behörde angebrachten Einlaufkasten wird allerdings - sofern nicht Gegenteiliges ersichtlich ist - keineswegs zum Ausdruck gebracht, daß die Behörde außerhalb der Amtsstunden nicht bereit sei, das Anbringen auf diesem Wege entgegenzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020118.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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