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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs5;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 13 Abs 5 AVG besagt nur, daß die Behörde nicht verpflichet ist, Anbringen außerhalb der Amtsstunden entgegenzunehmen (Hinweis E 20.1.1982, 81/01/0291). Durch einen bei der Behörde angebrachten Einlaufkasten wird allerdings - sofern nicht Gegenteiliges ersichtlich ist - keineswegs zum Ausdruck gebracht, daß die Behörde außerhalb der Amtsstunden nicht bereit sei, das Anbringen auf diesem Wege entgegenzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020118.X01Im RIS seit
20.11.2000