RS Vwgh 1993/9/29 93/02/0118

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs5;

Rechtssatz

Bringt eine Behörde einen Einlaufkasten an, so darf, sofern man von der auf die Erfahrungen des täglichen Lebens gestützten Auffassung über den Verkehr zwischen den Behörden und Parteien ausgeht, die Partei, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt, wohl im allgemeinen annehmen, daß eine Eingabe, bei deren Übersendung sie sich nicht der Post bedient, auch dann als bei der Behörde eingebracht gilt, wenn sie in den Einlaufkasten, dessen Zweck ja nur darin bestehen kann, die für die Behörde bestimmten Sendungen aufzunehmen, eingeworfen wird (Hinweis E VS 27.6.1962, 1180/60, VwSlg 5833 A/1962).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020118.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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