Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe, wie am 13.10.2000 durch ein Organ der Baubezirksleitung J festgestellt worden sei, auf seinen Grundstücken, beide KG P, 2 Becken ausgehoben, obwohl die Gewinnung von Sand und Kies, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt, der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe, im Bereich des P- und S Schüttungen vorgenommen, den S verlegt und dadurch eine Schutz- und Regulierungsmaßnahm... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Herstellung von Becken als Speicherraum für Nutzwasser stellt keine Anlage zur Gewinnung von Sand und Kies im Sinne des § 31c Abs 1 WRG dar, sondern ist eventuell nach § 9 WRG bewilligungspflichtig. Allerdings erforderte die gegenständliche Benutzung privater Tagwässer auch keine Bewilligung nach § 9 Abs 2 WRG, da der zur Wasserentnahme verwendete, im Privateigentum des Berufungswerbers gelegene Bach nur Grundstücke des Berufungswerbers betraf und keine fremden Rechte berüh... mehr lesen...
Rechtssatz: Betreibt eine Wassergenossenschaft eine Wasserversorgungsanlage, bestehend aus einem Hochbehälter und einer Quellfassung samt den dazugehörigen Leitungen, ohne im Besitz einer entsprechenden wasserrechtlichen Bewilligung zu sein, ist der Obmann dieser Genossenschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.3 lit.a WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht nach Abs.4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, und ist mit Geldstrafe bis S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne gemäß § 9 Abs.1 oder 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt. Nach § 9 Abs.2 WRG 1959 bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Erricht... mehr lesen...
Rechtssatz: Begründet der Beschuldigte als Obmann einer Wassergenossenschaft den Auftrag an eine Erdbewegungsfirma eine provisorisch freiliegende Rohrleitung von der Quellfassung bis zu einem anderen bestimmten Ort zu untergraben und wurde im Zuge dieser Arbeiten auch die Quellfassung erneuert und verbessert, wofür die nötige wasserrechtliche Bewilligung nicht vorlag, damit, daß ohne die durch ihn in Auftrag gegebenen Arbeiten eine Wasserknappheit eingetreten wäre, die zu wirtschaftlichen ... mehr lesen...