Die Herstellung von Becken als Speicherraum für Nutzwasser stellt keine Anlage zur Gewinnung von Sand und Kies im Sinne des § 31c Abs 1 WRG dar, sondern ist eventuell nach § 9 WRG bewilligungspflichtig. Allerdings erforderte die gegenständliche Benutzung privater Tagwässer auch keine Bewilligung nach § 9 Abs 2 WRG, da der zur Wasserentnahme verwendete, im Privateigentum des Berufungswerbers gelegene Bach nur Grundstücke des Berufungswerbers betraf und keine fremden Rechte berührte. Eine Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 2 WRG ergab sich auch nicht aus dem Umstand, dass dieser Bach in weiterer Folge in ein öffentliches Gewässer (den Pusterwaldbach) einmündete, da das Privatgewässer in Trockenzeiten ohnehin kein Wasser führte und zu Zeiten einer Wasserführung eine im Verhältnis zum Pusterwaldbach so geringe Wassermenge aufwies, dass er (bzw die Wasserentnahme) keinen Einfluss auf den Lauf und die Höhe des öffentlichen Gewässers hatte.