Begründet der Beschuldigte als Obmann einer Wassergenossenschaft den Auftrag an eine Erdbewegungsfirma eine provisorisch freiliegende Rohrleitung von der Quellfassung bis zu einem anderen bestimmten Ort zu untergraben und wurde im Zuge dieser Arbeiten auch die Quellfassung erneuert und verbessert, wofür die nötige wasserrechtliche Bewilligung nicht vorlag, damit, daß ohne die durch ihn in Auftrag gegebenen Arbeiten eine Wasserknappheit eingetreten wäre, die zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten geführt hätte und sei dadurch eine Notstandssituation gegeben gewesen, so exkulpiert dies deshalb nicht, weil im gegebenen Fall eine Notstandssituation deshalb nicht anzunehmen ist, weil die behauptete Gefährdung nicht so beschaffen gewesen war, daß wegen ihres unmittelbar bevorstehenden Eintrittes dem Berufungswerber die Stellung eines Antrages auf Erteilung der erforderlichen Genehmigung nicht mehr hätte zugemutet werden können und wäre eine notdürftige Reparatur auf andere Art und Weise zu bewerkstelligen gewesen. Das Wesen des Notstandes erfordert, daß die begangene Tat das einzige Mittel sein muß, um der schweren unmittelbaren Gefahr zu begegnen.