Entscheidungsgründe: Der Kläger ist - in einer Kärntner Katastralgemeinde - Eigentümer der Liegenschaften EZ 11 (Gesamtfläche etwa 13,5 ha) u. a. mit den Grundstücken 213/1 und .12/1 samt Wohnhaus und EZ 13 (Gesamtfläche 6.7872) mit altem und neuem Wohnhaus. Die sechstbeklagte Partei ist eine freiwillige Wassergenossenschaft. Der Erstbeklagte ist als ihr Mitglied gleichzeitig Obmann. Die anderen Beklagten sind gleichfalls Mitglieder. Der Genossenschaft wurde mit Bescheid vom 11. S... mehr lesen...
Norm: WRG §85 Abs1
Rechtssatz: Unterlassungspflichten, die auf dem öffentlich-rechtlichen Statutarrecht einer Wassergenossenschaft beruhen, sind im Zivilprozess durchzusetzen. Es handelt sich dabei um keinen Streitfall aus dem Genossenschaftsverhältnis im Sinne des § 85 Abs 1 WRG. Entscheidungstexte 1 Ob 47/00v Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 47/00v Veröff: SZ 73/57 ... mehr lesen...
Norm: WRG §77WRG §85 Abs1
Rechtssatz: Dem WRG ist eine
Norm: fremd, nach deren Inhalt eine wegen eines erfolglosen Schlichtungsversuches bereits bei der Wasserrechtsbehörde liegende Kompetenz zur Entscheidung eines Streitfalles aus dem Genossenschaftsverhältnis wieder an ein Schiedsgericht "zurückdevolvieren" könnte, gelänge die zunächst gescheiterte Konstituierung eines seiner Zusammensetzung nach satzungsgemäßen Schiedsgerichtes irgendwann ein... mehr lesen...
Norm: WRG §77WRG §85 Abs1
Rechtssatz: Für die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung in § 85 Abs 1 Satz 1 WRG ist es unerheblich, aus welchen Gründen eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte; auch durch einen erfolglosen Versuch der Einsetzung eines satzungsgemäßen Schlichtungsorgans geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Wasserrechtsbehörde über. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Der Kläger, ein Landwirt in D., belangte den Beklagten, der gleichfalls Landwirt in diesem Orte ist, auf Herausgabe des Hauptbuches der Wassergenossenschaft D., wobei er das ursprüngliche Begehren, der Beklagte sei schuldig zu erkennen, das Buch ihm herauszugeben, bei der Tagsatzung vom 14. Dezember 1962 dahin modifizierte, er sei schuldig zu erkennen, das Buch der Wassergenossenschaft D. herauszugeben. Beide Parteien sind Genossenschafter und gehören überdies dem auch als "Vorstand" ... mehr lesen...
Norm: JN §1 CVIIIWRG §85 Abs1
Rechtssatz: Für einen Anspruch, den der Obmann einer Wassergenossenschaft für diese aus einem Konflikt ableitet, in den er mit einem anderen Genossenschaftsfunktionär im Rahmen der Selbstverwaltung der Genossenschaft geraten ist, ist der ordentliche Rechtsweg unzulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 159/63 Entscheidungstext OGH 22.11.1963 1 Ob 159/63 ... mehr lesen...