1 F. H. beantragte bei der belangten Behörde die Feststellung gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959, dass ein Betreten der Eisdecke des Ossiacher Sees nicht über den Gemeingebrauch hinausgehe und keine Form der Wasserbenützung gemäß § 9 Abs. 1 WRG 1959 sei. Er habe die Eisdecke bereits betreten und plane, dies auch in Zukunft zu tun. Zwar sei dies durch eine Verordnung der belangten Behörde verboten worden, jedoch sei diese gesetzwidrig und nicht der richtige "Rechtsbehelf", um d... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §105WRG 1959 §8 Abs1 idF 1997/I/074WRG 1959 §8 Abs4 idF 1997/I/074WRG 1959 §9 Abs1 idF 1997/I/074WRGNov 1997
Rechtssatz: Der Gemeingebrauch ist in § 8 Abs. 1 WRG 1959 durch positive und negative Kriterien umschrieben: Er umfasst zunächst (positiv) den im ersten Teil des Satzes angesprochenen gewöhnlichen, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließenden Gebrau... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: B-VG Art18VwRallgWRG 1934 §8 Abs4WRG 1959 §8 Abs1 idF 1997/I/074WRG 1959 §8 Abs2 idF 1997/I/074WRG 1959 §8 Abs4 idF 1997/I/074WRG 1959 §9 Abs1 idF 1997/I/074
Rechtssatz: Bereits die Stammfassung des WRG 1934 sah in § 8 Abs. 4 eine Ermächtigung der Wasserrechtsbehörde vor, "über den Gemeingebrauch nach den Absä... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: B-VG Art18WRG 1959 §8 Abs1 idF 1997/I/074WRG 1959 §8 Abs4 idF 1997/I/074WRG 1959 §9 Abs1 idF 1997/I/074
Rechtssatz: Dafür, dass durch eine wasserpolizeiliche Anordnung konkretisierend festgelegt werden kann, was nun zum Gemeingebrauch gehört und was nicht, spricht der Wortlaut des § 8 Abs. 4 WRG 1959, der als einen alternativen Inhalt bzw. ... mehr lesen...