Entscheidungen zu § 78 WRG 1959

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

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Entscheidungen 1-6 von 6

TE Lvwg Erkenntnis 2024/11/4 LVwG-AV-751/001-2024

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Entscheidung | Lvwg Erkenntnis | 04.11.2024

TE Lvwg Erkenntnis 2021/3/30 LVwG-AV-617/001-2020

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, vertreten durch Rechtsanwälte B, C, D, E, alle in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 26.02.2020, ***, betreffend Abweisung von Anträgen in einer Wassergenossenschaftsangelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 19.03.2... mehr lesen...

Entscheidung | Lvwg Erkenntnis | 30.03.2021

RS Lvwg 2021/3/30 LVwG-AV-617/001-2020

Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 30.03.2021 Norm: WRG 1959 §78WRG 1959 §85
Rechtssatz: Ein Rückstandsausweis einer Genossenschaft ist kein Bescheid, weil Wassergenossenschaften keine Behördenqualität zukommt, sondern nur eine Art „Kontoauszug“. Rückstandsausweise dienen der Eintreibung von ausständigen Genossenschaftsbeiträgen, somit von Beiträgen, die ihre Grundlage im Genossenschaftsverhältnis selbst haben... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 30.03.2021

RS Lvwg 2021/3/30 LVwG-AV-617/001-2020

Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 30.03.2021 Norm: WRG 1959 §78WRG 1959 §85
Rechtssatz: Bei Vorliegen von Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis [einer Genossenschaft] ist das nach der Satzung eingerichtete Schiedsgericht anzurufen. Eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nach § 85 Abs 1 WRG ergibt sich diesfalls erst bei ergebnislosem Verlauf der Schlichtungsverhandlungen (vgl VwGH 2007/07/0168)... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 30.03.2021

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