Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
30.03.2021Norm
WRG 1959 §78Rechtssatz
Bei Vorliegen von Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis [einer Genossenschaft] ist das nach der Satzung eingerichtete Schiedsgericht anzurufen. Eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nach § 85 Abs 1 WRG ergibt sich diesfalls erst bei ergebnislosem Verlauf der Schlichtungsverhandlungen (vgl VwGH 2007/07/0168).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Wassergenossenschaft; Beitragspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.617.001.2020Zuletzt aktualisiert am
16.06.2021