RS Lvwg 2021/3/30 LVwG-AV-617/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.03.2021

Norm

WRG 1959 §78
WRG 1959 §85

Rechtssatz

Ein Rückstandsausweis einer Genossenschaft ist kein Bescheid, weil Wassergenossenschaften keine Behördenqualität zukommt, sondern nur eine Art „Kontoauszug“. Rückstandsausweise dienen der Eintreibung von ausständigen Genossenschaftsbeiträgen, somit von Beiträgen, die ihre Grundlage im Genossenschaftsverhältnis selbst haben. Daraus folgt, dass Streitigkeiten über den Inhalt eines Rückstandsausweises Streitsachen aus dem Genossenschaftsverhältnis sind (vgl VwGH 2000/07/0262).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Wassergenossenschaft; Beitragspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.617.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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