Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.03.2021Norm
WRG 1959 §78Rechtssatz
Ein Rückstandsausweis einer Genossenschaft ist kein Bescheid, weil Wassergenossenschaften keine Behördenqualität zukommt, sondern nur eine Art „Kontoauszug“. Rückstandsausweise dienen der Eintreibung von ausständigen Genossenschaftsbeiträgen, somit von Beiträgen, die ihre Grundlage im Genossenschaftsverhältnis selbst haben. Daraus folgt, dass Streitigkeiten über den Inhalt eines Rückstandsausweises Streitsachen aus dem Genossenschaftsverhältnis sind (vgl VwGH 2000/07/0262).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Wassergenossenschaft; Beitragspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.617.001.2020Zuletzt aktualisiert am
16.06.2021