RS OGH 2000/3/28 1Ob47/00v

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Veröffentlicht am 28.03.2000
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Norm

WRG §77 Abs5

Rechtssatz

Die "einhellige Meinung" der anderen Mitglieder in der Genossenschaftsvollversammlung, die Wasserversorgung der Liegenschaft eines weiteren Genossenschaftsmitgliedes - mangels einer künftigen einvernehmlichen Regelung - beim Anschluss an die Hauptleitung zu unterbinden, substituiert nicht die Beschlussfassung nach § 77 Abs 5 WRG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113585

Dokumentnummer

JJR_20000328_OGH0002_0010OB00047_00V0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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