Norm
WRG §77 Abs5Rechtssatz
Die "einhellige Meinung" der anderen Mitglieder in der Genossenschaftsvollversammlung, die Wasserversorgung der Liegenschaft eines weiteren Genossenschaftsmitgliedes - mangels einer künftigen einvernehmlichen Regelung - beim Anschluss an die Hauptleitung zu unterbinden, substituiert nicht die Beschlussfassung nach § 77 Abs 5 WRG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113585Dokumentnummer
JJR_20000328_OGH0002_0010OB00047_00V0000_005