Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (BH) vom 17. Dezember 1965 wurde J.M., F.M., N.Sch. sen., N.Sch. jun., M.Sch., M.R., M.W. und S.H. gemäß § 9 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) die wasserrechtliche Bewilligung zur Fassung und Ableitung der auf Grundstück Nr. 101, KG W., entspringenden Quelle sowie zur Errichtung, Benützung und Erhaltung der für die Trinkwasserversorgungsanlage notwendigen Anlagen erteilt. Im Wasserbuchbescheid des Landeshau... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §22 Abs1;WRG 1959 §74 Abs4;
Rechtssatz: Aus § 74 Abs 4 WRG ergibt sich, daß die Genossenschaftsbildung als solche an der individuellen Zuordnung der Wasserrechte nichts ändert. Soll ein Wasserrecht auf die Genossenschaft übergehen, muß der Berechtigte auf sein Recht verzichten und die Genossenschaft um die Verleihung des gleichen Rechtes ansuchen, es sei denn, daß es ... mehr lesen...