RS Vwgh 1995/10/24 95/07/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1995
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §22 Abs1;
WRG 1959 §74 Abs4;

Rechtssatz

Aus § 74 Abs 4 WRG ergibt sich, daß die Genossenschaftsbildung als solche an der individuellen Zuordnung der Wasserrechte nichts ändert. Soll ein Wasserrecht auf die Genossenschaft übergehen, muß der Berechtigte auf sein Recht verzichten und die Genossenschaft um die Verleihung des gleichen Rechtes ansuchen, es sei denn, daß es sich um ein dinglich gebundenes Wasserrecht iSd § 22 WRG handelt und die Wassergenossenschaft Eigentümer der Liegenschaft oder Anlage wird, mit der das Wasserrecht verbunden ist (Hinweis Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 302).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070048.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten