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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §52 Abs1;Rechtssatz
§ 52 Abs 1 WRG setzt zur stattgebenden Erledigung eines auf ihn gestützten Anpassungsauftrages voraus, daß eine Änderung der Benutzung oder des Betriebes einer fremden Wasserbenutzungsanlage dem Berechtigten zumutbar ist, dessen berührte Rechte nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und daß die mit einer solchen Änderung bewirkte Abstimmung von Wasserbenutzungen oder dem Betrieb von Wasserbenutzungsanlagen aufeinander eine fühlbare Verbesserung wasserwirtschaftlicher Verhältnisse erzielt. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann erwächst daraus dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Anpassungsverfügung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070184.X01Im RIS seit
03.01.2002Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008