Mit dem oa. Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe, wie am 25.08.1995 durch die Baubezirksleitung Graz-Umgebung festgestellt wurde, am sogenannten Friedhofsbach, das ist der linke Zubringer zum Hunnesbach in der Gemeinde L, auf dem Grundstück Nr. 1112/2, KG St, ins Abflußprofil eine 40 m lange und 1,5 m hohe Ufermauer errichtet. Darüber hinaus wurde noch eine auskragende Betonplatte, die in das Abflußprofil hineinreicht, auf diese Mauer aufgesetzt und betrifft d... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Last gelegt wurde das Fehlen einer Bewilligung für Bauten an Ufern nach § 38 Abs 1 iVm § 137 Abs 2 lit. l WRG, nämlich für die Errichtung einer Ufermauer, die mit einer aufgesetzten auskragenden Betonplatte in das Abflußprofil des Baches hineinreichte. Jedoch war diese Mauer keine Maßnahme im Sinne des § 38 WRG, sondern vielmehr eine Hochwasserschutzmaßnahme im Sinne des § 41 WRG, da sie mit dem Ziel errichtet wurde, die häufigen Hochwässer des Baches vom gewerberechtlich g... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Tatbild der Übertretung nach § 41 Abs 1 WRG, wonach zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern (mit Ausnahme) vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden muß, ist mit der Angabe, das -öffentliches Wassergut Lahnbach - (mit Grundstücksnummer und Ortsangabe) auf einer Länge von 10 m ohne wasserrechtliche Bewilligung verrohrt zu haben, nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG richtig umschrieben. So bedeutet der Begriff ... mehr lesen...