Das Tatbild der Übertretung nach § 41 Abs 1 WRG, wonach zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern (mit Ausnahme) vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden muß, ist mit der Angabe, das -öffentliches Wassergut Lahnbach - (mit Grundstücksnummer und Ortsangabe) auf einer Länge von 10 m ohne wasserrechtliche Bewilligung verrohrt zu haben, nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG richtig umschrieben. So bedeutet der Begriff - öffentliches Wassergut - (nach § 4 Abs 1 WRG) hier nur, daß der Bund Eigentümer des Gewässerbettes ist. Auch fehlt die erforderliche Abgrenzung der dem Berufungswerber vorgeworfenen bewilligungspflichtigen Maßnahmen zu den (bewilligungsfreien) Berechtigungen nach § 41 Abs 3 WRG.