Norm: WRG §4 Abs7WRG §4 Abs8WRG §4 Abs9WRG §4 Abs10
Rechtssatz: Der vom VwGH entwickelte
Rechtssatz: , könne eine Baubewilligung für ein seit Jahrzehnten bestehendes Gebäude nicht mehr aufgefunden werden, stehe aber fest, daß die Baubehörde den Mangel des Konsenses niemals beanstandet habe, so spreche die Vermutung dafür, daß das Gebäude in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung aufgrund einer nach den bei der Erbauung geltenden Vorschriften erteilte... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegner sind Eigentümer einer Liegenschaft, deren Gutsbestand aus Grundstücken in einem städtischen Siedlungsrandgebiet besteht. Mit Bescheid der Enteignungsbehörde vom 17. Dezember 1974 wurden auf Antrag der R*** Ö*** für Zwecke eines Autobahnbaues Grundflächen der Antragsgegner in einem zunächst angenommenen Ausmaß von 33.164 m2 enteignet. Gleichzeitig wurde die Entschädigung für Flächen im Gesamtausmaß von 13.891 m2 bescheidmäßig bestimmt, während die Fest... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht ordnete die zur Durchführung des Anmeldungsbogens GZ A 274/84 des Vermessungsamtes Braunau am Inn erforderlichen Grundbuchseintragungen an. Diese betreffen ua. die Teilung des im Verzeichnis des öffentlichen Gutes der KG St.Veit vorgetragenen Grundstückes 1382 Bach sowie die Zuschreibung davon abgetrennter Teilflächen zu anderen Grundstücken. Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Landeshauptmann von Oberösterreich als Verwalter des öffentlichen Wassergu... mehr lesen...
Die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 435 KG S, zu deren Gutsbestand das Grundstück 52/1 gehört. Dieses Grundstück hat im Süden eine gemeinsame Grenze zum Grundstück 775/1 Wörthersee, das im Eigentum der klagenden Republik Österreich steht. Die Erstbeklagte und die Mutter der Zweitbeklagten erwarben dieses Grundstück mit Kaufvertrag vom 2. 8. 1976. Die Zweitbeklagte ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihrer Mutter. Vor dem Grundstück 52/1 auf dem Grundstück 775/1 be... mehr lesen...
Norm: AllgGAG §1 Abs2ProkG §1 Abs1 Z1ProkG §2 Abs1 Z1WRG §4 Abs7
Rechtssatz: Öffentliche Gewässer stehen als öffentliches Wassergut auch dann im Eigentum der Republik Österreich, wenn zur Verwaltung der Grundstücke der Landeshauptmann berufen ist. Dieser ist auch zur Antragstellung für die Aufnahme eines solchen Grundstückes in das Grundbuch berechtigt. Die dem Landeshauptmann eingeräumte Verwaltungsbefugnis schließt keineswegs die Befugnis der... mehr lesen...