RS OGH 1994/1/25 1Ob28/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1994
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Norm

WRG §4 Abs7
WRG §4 Abs8
WRG §4 Abs9
WRG §4 Abs10

Rechtssatz

Der vom VwGH entwickelte Rechtssatz, könne eine Baubewilligung für ein seit Jahrzehnten bestehendes Gebäude nicht mehr aufgefunden werden, stehe aber fest, daß die Baubehörde den Mangel des Konsenses niemals beanstandet habe, so spreche die Vermutung dafür, daß das Gebäude in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung aufgrund einer nach den bei der Erbauung geltenden Vorschriften erteilten Baubewilligung errichtet und dieser Bescheid auch nicht auf Widerruf erteilt worden sei, es sei denn, es lägen Anhaltspunkte für die gegenteilige Ausnahme vor, kann nicht auf lange zurückliegende Seeaufschüttung (unter Inanspruchnahme öffentlichen Wasserguts) übertragen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0082134

Dokumentnummer

JJR_19940125_OGH0002_0010OB00028_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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