Norm
WRG §4 Abs7Rechtssatz
Der vom VwGH entwickelte Rechtssatz, könne eine Baubewilligung für ein seit Jahrzehnten bestehendes Gebäude nicht mehr aufgefunden werden, stehe aber fest, daß die Baubehörde den Mangel des Konsenses niemals beanstandet habe, so spreche die Vermutung dafür, daß das Gebäude in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung aufgrund einer nach den bei der Erbauung geltenden Vorschriften erteilten Baubewilligung errichtet und dieser Bescheid auch nicht auf Widerruf erteilt worden sei, es sei denn, es lägen Anhaltspunkte für die gegenteilige Ausnahme vor, kann nicht auf lange zurückliegende Seeaufschüttung (unter Inanspruchnahme öffentlichen Wasserguts) übertragen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0082134Dokumentnummer
JJR_19940125_OGH0002_0010OB00028_9300000_003